Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten

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2. Abschnitt: Kostenbeiträge für einzelne Präventionsmassnahmen

Art. 5: Voraussetzungen

Absatz 1 legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Organisationen der Tabakprävention und anderen Rechtsträgern Kostenbeiträge ausgerichtet werden. Der Kreis der Empfänger wird hier bewusst offengehalten.

Absatz 1 Buchstabe a bleibt unverändert.

Abs. 1 Bst. b

Vgl. dazu auch Ziffer 2.1. unter «Effizienz».

Abs. 1 Bst. c

Der aktuelle Buchstabe b wird neu Buchstabe c. Weil die neuen nationalen Strategien NCD und Sucht die frühere Tabakpräventionsstrategie abgelöst haben, wird zudem die aktuelle Formulierung angepasst.

Abs. 1 Bst. d

Der aktuelle Buchstabe c wird neu Buchstabe d. Der Begriff «Präventionswirkung entfalten» wird durch «Wirksamkeit haben» ersetzt. Damit wird der Neuformulierung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Rechnung getragen und innerhalb der TPFV Kongruenz hergestellt.

Absatz 1 Buchstabe e entspricht dem aktuellen Buchstaben d.

Abs. 3

Der Verweis auf die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 2009 (TStV; SR 641.311) wird angepasst (neu Artikel 38, nach der TStV vom 15. Dezember 1969 Artikel 27). Bei den Abgabepflichtigen handelt es sich um die Hersteller und Importeure von Tabakprodukten.

Abs. 4

Da die Kantone für ihre kantonalen Programme Pauschalbeiträge erhalten, können ihnen zusätzliche Kostenbeiträge für Tabakpräventionsmassnahmen, die im Rahmen ihrer Programme durchgeführt werden, nicht gewährt werden. Entsprechend werden Kantonen Kostenbeiträge nur für Präventionsmassnahmen ausserhalb ihres Tabakpräventionsprogramms gewährt.

Art. 6: Gesuche

Abs. 1

Um die voraussichtliche Wirksamkeit der Präventionsmassnahmen beurteilen zu können, sind im Gesuch Annahmen zur erwarteten Wirkung und den Wirkungszusammenhängen zu machen (Wirkungsketten). Diese Annahmen müssen durch Verweise auf bisherige Forschungs- und Evaluationsergebnisse oder Erfahrungen aus früheren Projekten plausibel erscheinen. Die angestrebte Wirkung muss durch messbare Indikatoren operationalisiert werden, damit sie mit der Wirkung anderer Interventionen verglichen werden kann.