Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten
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Abs. 6
Dieser Absatz ist materiell unverändert.
Art. 8: Höhe der Kostenbeiträge
Abs. 1
Die Höhe der Kostenbeiträge orientiert sich an der strategischen Bedeutung der Tabakpräventionsmassnahme, ausgehend von den nationalen Strategien im Bereich der Tabakprävention (Strategien NCD und Sucht). Ausserdem wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Organisation in Betracht gezogen.
Absatz 2 legt den maximalen Kostenbeitrag im Verhältnis zu den budgetierten Kosten fest.
Art. 9: Auszahlung
Abs. 1
Durch die neue Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags in Artikel 7 Absatz 5 wird die Auszahlung der Kostenbeiträge neu entweder in Verfügungen oder Verträgen geregelt (vgl. Art. 16 Abs. 2 SuG).
Abs. 2
Die Möglichkeit für Vorauszahlungen wird gestrichen, da gemäss Artikel 23 Absatz 1 SuG Finanzhilfen erst ausbezahlt werden dürfen, wenn Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Die gestaffelte Auszahlung ist weiterhin zulässig.
Abs. 3
Der Begriff «Leistungen» wird durch den inhaltlich präziseren Begriff «Präventionsmassnahmen» ersetzt. Es wird ausserdem präzisiert, dass verlangt werden kann, dass Nachweise über angelaufene und nicht bereits vollständig durchgeführte Präventionsmassnahmen erbracht werden müssen.
3. Abschnitt: Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme
Die neuen Artikel 10–14 schaffen die Grundlage, um die Kantone bei der Umsetzung von Tabakpräventionsprogrammen mit Pauschalbeiträgen finanziell unterstützen zu können. Die Kantone sind zentrale Akteure der Tabakprävention, insbesondere auch für die Umsetzung der nationalen Strategien NCD und Sucht. Entsprechend ist es von Bedeutung, die kantonalen Programme effizient, zielorientiert und mit geringem administrativen Aufwand unterstützen zu können. Während bei der Vergabe von Kostenbeiträgen ein Gesuch gemäss Artikel 6 gestellt werden muss, werden Pauschalbeiträge an die Kantone mit Gesuchstellung gemäss Art. 11 gewährt. Dabei müssen die Kantone darlegen, dass die Tabakpräventionsprogramme die Grundsätze gemäss Artikel 10 erfüllen. Eine Dokumentation des konkreten Programms ist als Beilage zum Gesuch einzureichen. Der TPF wird ein Gesuchsformular zur Verfügung stellen. Darin können die Kantone bestätigen, dass das Tabakpräventionsprogramm die Grundsätze nach Artikel 10 erfüllt.
Die Grundlage zur Ausschüttung der Pauschalbeiträge bildet die Verfügung, es werden keine Leistungsvereinbarungen ausgestellt. Mit diesem Abschnitt wird der Empfehlung der EFK, für wirtschaftlich begründete Entschädigungen an die Kantone Rechtskonformität herzustellen, Rechnung getragen.
Art. 10: Voraussetzungen
Dieser Artikel legt die Voraussetzung für die Ausrichtung von Pauschalbeiträgen fest. Um dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Rechnung zu tragen, sind Doppelspurigkeiten mit den nationalen Tabakpräventionsmassnahmen, die bereits durch den TPF finanziert sind, zu vermeiden (s. Art. 5 Abs. 4). Unter kantonalen Tabakpräventionsprogrammen werden Programme verstanden, wie sie aktuell im Rahmen der nationalen Strategien NCD und Sucht vorgesehen sind. Dabei