Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten
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Abs. 2 Bst. e
Vor dem Hintergrund der geforderten Wirtschaftlichkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b sollen mit dem neu eingeführten Buchstaben e durch die Geschäftsstelle explizit Synergien zwischen Präventionsmassnahmen gefördert werden.
Abs. 2 Bst. f
Unter präventionsunterstützenden Rahmenbedingungen werden Voraussetzungen verstanden, die für die Tabakprävention erforderlich sind, z. B. in Form von Wissensmanagement, Tagungen zur Tabakprävention.
Abs. 2 Bst. g
Buchstabe g entspricht dem aktuellen Buchstaben e. Der TPF fördert keine Grundlagenforschung (z. B. Forschung zu den Auswirkungen des Tabakkonsums auf die Verdauung und Resorption von Nährstoffen im Dünndarm). Vielmehr fördert er praxisorientiertes und direkt anwendbares Tabakpräventionswissen. Mit dem Begriff Forschung wird somit beispielsweise tabakpräventionsrelevantes Monitoring, Begleitforschung und Evaluation verstanden.
Art. 3: Grundsatz
Die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Finanzhilfen werden in Form von Kostenbeiträgen und Pauschalbeiträgen gewährt. Die Kostenbeiträge werden für einzelne Präventionsmassnahmen ausgerichtet, die Pauschalbeiträge für kantonale Tabakpräventionsprogramme.
Art. 4: Geschäftsstelle
Abs. 1
Siehe Erläuterungen zur Geschäftsstelle unter Ziffer 2.1.
Abs. 2 Bst. a
Aufgrund der zahlreichen Akteure im Bereich der Tabakprävention ist es in der Regel nicht erforderlich, dass die Geschäftsstelle selber Tabakpräventionsmassnahmen durchführt. Dies würde zu einem erheblichen Zusatzbedarf an personellen Ressourcen führen (aktuell verfügt die Geschäftsstelle über 5,2 Vollzeitstellen). Die Geschäftsstelle ist darum beauftragt, Präventionsmassnahmen zu planen und in die Wege zu leiten.
Absatz 2 Buchstabe b entspricht dem bisherigen Buchstabe a und soll beibehalten werden, damit die Geschäftsstelle auch weiterhin bei Bedarf Tabakpräventionsmassnahmen beschaffen und steuern kann.
Absatz 2 Buchstabe c definiert die Geschäftsstelle als zuständige Einrichtung zur Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen.
Absatz 2 Buchstabe d entspricht dem bisherigen Buchstabe c und bleibt unverändert.
Abs. 3 und 4
Diese Absätze bleiben materiell weitgehend unverändert. Gemäss Absatz 4 ist neu ein fakultativer Beizug weiterer Sachverständiger, insbesondere der Eidgenössischen Kommission für Fragen zu Sucht und Prävention nichtübertragbarer Krankheiten, zur strategischen Ausrichtung des Tabakpräventionsfonds und zu Fragen der Tabakprävention vorgesehen.