Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten
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Mit der Revision der TPFV werden zwei von drei Empfehlungen der EFK aufgenommen, indem eine Rechtsgrundlage für die Subventionierung der Kantone geschaffen und der Fachstelle TPF die Möglichkeit gegeben werden soll, bei der Gesuchseinreichung Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin sowie zur Wirtschaftlichkeit von Projekten zu verlangen. Der Empfehlung bezüglich Aufsicht konnte nicht Folge geleistet werden: Da der TPF organisatorisch beim BAG angesiedelt ist, ist aus Gouvernanzgründen eine Aufsicht durch das BAG nicht möglich. Deshalb scheint die Aufsicht durch das EDI im Moment die beste Lösung zu sein. Eine Änderung im Sinne der Empfehlung der EFK würde eine neue institutionelle Anbindung der Geschäftsstelle oder eine Behördenkommission anstelle einer Fachkommission erfordern. Im Rahmen der nächsten Revision des TStG soll die Rechtsgrundlage für die Aufsicht geprüft werden.
Nebst den durch die EFK festgestellten Mängeln ist mit der aktuellen TPFV zwar grundsätzlich eine gute Basis für die Aufgabenerfüllung gegeben, allerdings besteht bei zahlreichen Artikeln ein Bedarf, diese an die aktuellen Gegebenheiten und Herausforderungen anzupassen. In diesem Sinne wurden alle revisionsbedürftigen Artikel überarbeitet, um der heutigen Situation umfassend gerecht zu werden. Aufgrund des Umfangs der Revision handelt es sich um eine Totalrevision.
1.3 Hintergründe zur Subventionierung der Kantone
Bei der Umsetzung der nationalen Strategien kommt den Kantonen eine bedeutende Rolle zu, denn es wird angestrebt, dass sie kantonale Programme entwickeln und umsetzen. Bis Ende 2016 hatte sich der TPF an den Gesamtkosten kantonaler Tabakpräventionsprogramme beteiligt. Um der kantonalen Autonomie Rechnung zu tragen (keine Kontrollaufgaben des TPF bei den konkreten Projekten) wurden ab 2017 nicht mehr die Programme per se, sondern deren Steuerungsleistungen mit 15 Prozent der jährlichen Steuereinnahmen des TPF unterstützt. Diese Steuerungssubventionierung wurde 2018 von der EFK bemängelt: «Die Zahlungen an die Kantone für die Steuerung erfüllen nicht die Finanzierungsanforderungen gemäss TPFV». In Zusammenarbeit mit den Kantonen wurde daher nach einer anderen Finanzierungsmöglichkeit gesucht. Entsprechend soll eine rechtliche Grundlage zur Finanzierung von kantonalen Tabakpräventionsmassnahmen geschaffen werden. In der revidierten TPFV werden die rechtlichen Grundlagen für diese neue Finanzierungsform geschaffen.
2 Erläuterungen
2.1 Generelle Bemerkungen
Um die Begrifflichkeiten den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, sollen die nachfolgend aufgelisteten Änderungen in der ganzen Verordnung vorgenommen werden. Auf diese grundsätzlichen Änderungen wird unter den einzelnen Artikeln nicht mehr eingegangen.
Präventionsmassnahme
Neu wird durchgehend der breiter gefasste Begriff «Präventionsmassnahmen» anstelle von «Projekten» oder «Präventionsprojekten» verwendet. Die aktuellen Begriffe implizieren ein zeitlich begrenztes, in sich abgeschlossenes Vorhaben. Es zeigt sich jedoch, dass dies nicht dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Um langfristig Wirkung zu erzielen, kann es auch erforderlich sein, Programme oder Daueraufgaben zu finanzieren. Mit der Revision soll eine entsprechende Möglichkeit geschaffen werden.
Effizienz
Der Begriff «effizient» gemäss dem aktuellen Artikel 2 Absatz 1 wird durch «wirtschaftlich» ersetzt, um der Anforderung, vor einer Gesuchsbewilligung die Wirtschaftlichkeit von Präventionsmassnahmen im Sinne einer Kosten-Nutzen-Abwägung zu bewerten, Folge leisten zu können.