Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten
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Gemäss Artikel 28 Absatz 4 TStG steht der Fonds unter der Aufsicht des BAG in Zusammenarbeit mit dem BASPO. Gemäss Artikel 12 der aktuellen TPFV wird die Fachstelle allerdings vom EDI beaufsichtigt. Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurden die Möglichkeiten ausgelotet, diesen Widerspruch aufzulösen und die Aufsicht gesetzeskonform zu gestalten. Allerdings hat sich bei der 1. Ämterkonsultation gezeigt, dass aufgrund der institutionellen Anbindung des Fonds an das BAG eine Aufsicht durch das BAG aus Gouvernanzgründen nicht möglich ist. Entsprechend scheint die Aufsicht beim EDI im Moment die beste Lösung zu sein. Im Rahmen der nächsten Revision des TStG soll geprüft werden, ob die Rechtsgrundlage hinsichtlich der Aufsicht anzupassen sind.
Der Artikel bleibt somit unverändert, wird jedoch um Absatz 3 ergänzt:
Mit einer Richtlinie des EDI soll die Aufsichtstätigkeit – unter Einbezug des BASPO und unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der EFK hinsichtlich Risikoorientierung der Aufsichtstätigkeit – klar festgelegt werden.
Die Aufsicht umfasst die Genehmigung der Jahresplanung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung und kann um zusätzliche Aspekte erweitert werden.
Artikel 25 entspricht dem aktuellen Artikel 13. Der Inhalt bleibt unverändert.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26: Aufhebung eines anderen Erlasses
Da es sich um eine Totalrevision handelt, muss die aktuelle Tabakpräventionsverordnung aufgehoben werden.
Art. 27: Inkrafttreten
Es ist geplant, die Verordnung per XXX in Kraft zu setzen.
3 Auswirkungen
Durch die Totalrevision der TPFV entsteht gesamthaft gesehen kein finanzieller und personeller Mehraufwand, die Einführung der Artikel 10–14 und 22 Absatz 1 bewirken jedoch eine andere Verteilung der Mittel, da 15 Prozent der Steuereinnahmen an die Kantone zugunsten der kantonalen Tabakprävention fliessen sollen. Die Mittel des Fonds sollen gemäss nachfolgender Tabelle eingesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verteilung der Mittel mit Ausnahme der Pauschalbeiträge an die Kantone sowie der Finanzhilfen für den Bereich Sport und Bewegung bei strategischer Notwendigkeit verändert werden kann.