Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten

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Abs. 2 Bst. b

Der Begriff «ausführlich» wird durch «detailliert» ersetzt, um zu betonen, dass insbesondere die inhaltliche Qualität der Gesuche von Bedeutung ist. Die Ausführlichkeit oder Länge der Beschreibung einer Präventionsmassnahme ist nicht deckungsgleich mit Aussagekraft und inhaltlicher Relevanz.

Abs. 2 Bst. d

Der aktuelle Buchstabe c wird neu Buchstabe d.

Abs. 2 Bst. e

Der aktuelle Buchstabe d wird neu Buchstabe e. Bei der Prüfung der Gesuche wird in der Praxis bereits heute der Begriff «Budget» verwendet, da nicht nur die Kosten der Massnahmen zu prüfen sind, sondern auch die Mittelflüsse und -anteile (z. B. Eigenleistungen der Gesuchstellenden, Finanzierungsleistungen von Dritten). Daher ist die Änderung rein formeller Natur.

Abs. 2 Bst. f

Neu müssen die Gesuchstellenden nachweisen, dass mit der Finanzhilfe des TPF die Finanzierung der Präventionsmassnahme sichergestellt ist. Da es sich bei den Geldern des TPF um Finanzhilfen handelt, muss eine angemessene Eigenleistung erbracht werden. Diese Eigenleistung beträgt mindestens 20 Prozent (vgl. Art. 8 Abs. 2).

Abs. 3

Diese Bestimmung wird in die Verordnung aufgenommen, da gemäss der Empfehlung der EFK bei der Festlegung der Subventionshöhe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden zu berücksichtigen ist. Dies kann dazu führen, dass die Subventionshöhe des TPF geringer ausfällt, als vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin gewünscht wird.

Abs. 4

Hier wird festgelegt, dass die Geschäftsstelle die Termine für die Einreichung der Gesuche auf ihrer Website veröffentlichen muss.

Art. 7: Verfahren

Die Absätze 1 und 2 bleiben materiell unverändert.

Abs. 3

Unter Sachverständigen sind externe Expertinnen und Experten aus dem In- und Ausland zu verstehen, die vom TPF für eine Gesuchsprüfung mandatiert werden können.

Abs. 4

Dieser Absatz bleibt materiell unverändert.

Abs. 5

Angelehnt an Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) können im Bedarfsfall zusätzlich zum Instrument der Verfügung neu Kostenbeiträge auch durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt werden. Somit wird die bisher bestehende Einschränkung auf Verfügungen aufgehoben und der Handlungsspielraum der Geschäftsstelle erweitert. Aus Gründen des Mehraufwands kommen öffentlich-rechtliche Verträge nur in ausgewählten und begründeten Fällen zur Anwendung.