Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten
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Geschäftsstelle
Die Bezeichnung der Präventionsorganisation, welche den Fonds verwaltet, soll statt «Fachstelle» zukünftig «Geschäftsstelle» heissen. Innerhalb des BAG sind Fachstellen hierarchisch in der Organisation integriert. Diese Konstellation ist im Falle des TPF nicht gegeben. Mit der Verwendung des Begriffs «Geschäftsstelle» soll die Unabhängigkeit des TPF auch in der Aussenwahrnehmung unterstrichen werden.
Finanzhilfen
Der aktuelle Begriff «finanzielle Leistungen» umfasste sämtliche finanziellen Unterstützungsleistungen des TPF für die gesuchstellenden Akteure. Neu soll zwischen Kostenbeiträgen für einzelne Präventionsmassnahmen und Pauschalbeiträgen für kantonale Tabakpräventionsprogramme unterschieden werden. Beide werden auf der Basis von Gesuchen gesprochen.
2.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1: Fonds
Der TPF wurde 2004 errichtet. Es ist deshalb nicht länger nötig, dies in der Verordnung zu regeln. Die Bestimmung definiert den TPF neu explizit als rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rechnung nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes (SR 611.0).
Art. 2: Zweck des Fonds
Absatz 1 legt allgemein fest, dass der TPF Finanzhilfen für Massnahmen der Tabakprävention gewährt.
Absatz 2 definiert, welche Ziele mit den Präventionsmassnahmen verfolgt werden müssen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend zu verstehen. Die aufgeführten Elemente sollen es ermöglichen, den aktuellen Erfordernissen der Tabakprävention gerecht zu werden.
Abs. 2 Bst. a
Als wichtigste Zielsetzung gilt die Verminderung des Tabakkonsums. Sie steht darum an erster Stelle. Die Verminderung soll erreicht werden durch die Verhinderung des Einstiegs einerseits und die Förderung des Ausstiegs andererseits. Bei der Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum geht es insbesondere darum, Kinder und Jugendliche vom Rauchen abzuhalten und Rahmenbedingungen zu schaffen, um das Rauchen für sie unattraktiv zu gestalten wie zum Beispiel durch rauchfreie Freizeitanlagen. Bei der Förderung des Ausstiegs handelt es sich um verschiedene Angebote zum Rauchstopp wie zum Beispiel Gruppenkurse.
Abs. 2 Bst. b
Dieser Buchstabe bleibt unverändert.
Abs. 2 Bst. c
Die Sensibilisierung und Information der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen des Tabakkonsums ist eine zentrale Präventionsmassnahme.
Abs. 2 Bst. d
Neu soll anstelle der «Vernetzung der in der Tabakprävention tätigen Akteure» die «Förderung der Kooperation zwischen den in der Tabakprävention tätigen Stellen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Dritten» angestrebt werden. Dadurch wird der Buchstabe in seiner Bedeutung konkretisiert.