Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/63: Totalrevision der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV) · 14 Seiten
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kann es sich um monothematische Tabakpräventionsprogramme oder substanzübergreifende Programme mit konkreten Massnahmen der Tabakprävention handeln. Bei der Konzeption und Umsetzung der Programme sind die Grundsätze der relevanten nationalen Strategien zu beachten, wie sie von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), dem TPF, dem BAG und Gesundheitsförderung Schweiz für kantonale Programme5 festgelegt wurden.
Art. 11: Gesuche
Unter diesem Artikel werden der Termin und die Voraussetzungen festgelegt, die für die Einreichung von Gesuchen zur Ausrichtung von Pauschalbeiträgen gelten. .Es ist möglich, im Rahmen eines Gesuchs Pauschalbeiträge für maximal vier Jahre zu beantragen. Es müssen alle Grundsätze gemäss Artikel 10 erfüllt sein.
Art. 12: Verfahren
Abs. 1
Hier wird das Verfahren der Gesuchsprüfung durch die Geschäftsstelle TPF festgelegt. Sie weist unvollständige oder unklare Gesuche zur Nachbesserung an den Kanton zurück.
Abs. 2
Die Geschäftsstelle trifft den Entscheid über die einzelnen Gesuche bis spätestens Ende September und zwar in Form einer Verfügung.
Abs. 3
Wird ein Pauschalbeitrag für mehrere (max. 4) Jahre beantragt, kann er im Grundsatz für die gesamte beantragte Dauer gesprochen werden. Die Geschäftsstelle legt jedoch die Höhe des jährlichen Pauschalbeitrags pro Kalenderjahr neu fest, da die Steuereinnahmen des TPF schwanken.
Art. 13: Höhe der Pauschalbeiträge
Der Pauschalbeitrag wird gemäss dem detailliert im Anhang beschriebenen Berechnungsverfahren bestimmt (vgl. Anhang der Verordnung).
Art. 14: Berichterstattung
Abs. 1
Der TPF ist nicht nur bei der Vergabe von Kostenbeiträgen gemäss dem 2. Abschnitt verpflichtet, seine Mittel zweckgebunden, wirksam und wirtschaftlich zu verwenden, sondern auch bei der Vergabe von Pauschalbeiträgen. Um dies sicherzustellen, sollen die Kantone jährlich über die Verwendung der Mittel und über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Artikel 11 Absatz 2 bzw. Artikel 10 berichten. Dazu wird die Geschäftsstelle ein Formular zur Verfügung stellen.
4. Abschnitt: Fachkommission für den Tabakpräventionsfonds
Die Fachkommission begutachtet ausschliesslich Gesuche um Kostenbeiträge nach Artikel 6 (vgl. Art. 7 Abs. 4) und nicht um Pauschalbeiträge gemäss Artikel 11. Letztere beschreiben nicht die konkreten
5 Abrufbar unter www.gdk-cds.ch