Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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Abs. 5

Die Widerspruchslösung ist mit einem Eingriff in das Grundrecht auf Selbstbestimmung der verstorbenen Person verbunden (Art. 10 Abs. 2 BV; vgl. Ziff. 5.5.1). Sie wird für alle zuteilungspflichtigen Organe (Herzen, Lungen, Lebern, Nieren, Bauchspeicheldrüsen und Inseln sowie Dünndärme) gelten (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes und Art. 1 der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 200726). Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs und in Anlehnung an ausländische Regelungen soll es dem Bundesrat jedoch möglich sein, in bestimmten Fällen die Zulässigkeit der Entnahme auch weiterhin von der aktiv geäusserten Zustimmung der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen abhängig zu machen. Dabei handelt es sich insbesondere um Organe, Gewebe und Zellen, die für die Empfängerin oder den Empfänger nicht lebensnotwendig sind. Der Bundesrat kann auch festlegen, dass diejenigen Organe, Gewebe oder Zellen unter die Ausnahmeregelung fallen, die nicht zuteilungspflichtig sind. Unter die Ausnahme fallen könnten beispielsweise das Gesicht, die Hand, der Uterus oder der Penis (Bst. a). Andererseits steht auch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen im Blick, die zu Transplantatprodukten (Art. 49 des Transplantationsgesetzes) wie z.B. Hautersatzprodukten verarbeitet werden und die gehandelt werden dürfen (Art. 7 Abs. 2 Bst. b des Transplantationsgesetzes). Auch diese sollen von der Widerspruchslösung ausgenommen werden können (Bst. b). Letztere Ausnahme stimmt ebenfalls mit der revidierten Regelung des Heilmittelgesetzes überein, wonach auch die Entnahme von menschlichen Geweben und Zellen zur Herstellung von Heilmitteln und Produkten, die devitalisierte menschliche Gewebe oder Zellen oder deren Derivate enthalten oder daraus bestehen, der Zustimmung der betroffenen Person bedarf.27

Art. 8a Mindestalter und Widerruf

Abs. 1

Eine Person, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Widerspruch (oder eine andere Erklärung zur Spende) nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verbindlich und selbständig erheben oder widerrufen. Diese Bestimmung basiert wie bis anhin auf der Vermutung, dass eine Person mit 16 Jahren in der Lage ist, die Tragweite ihrer Willensäusserung in Bezug auf eine Organentnahme im Todesfall zu erfassen.28 Damit soll im Interesse der Rechtssicherheit auch weiterhin nicht in jedem Einzelfall und ohne gegenteilige Indizien überprüft werden müssen, ob Jugendliche zum Zeitpunkt des Widerspruchs urteilsfähig waren.

Absatz 1 schliesst jedoch Meinungsäusserungen von Kindern, Jugendlichen unterhalb von 16 Jahren oder weiteren urteilsunfähigen Personen nicht aus. Die Meinung urteilsunfähiger Personen ist vielmehr von den betreffenden nächsten Angehörigen, bei Kindern und Jugendlichen unterhalb von 16 Jahren in der Regel den Eltern, bei der Eruierung des mutmasslichen Willens angemessen zu berücksichtigen.

26 SR 810.212.4

27 Art. 2a Abs. 3 des Heilmittelgesetzes, Änderung vom 22. März 2019, BBl 2019 2589.

28 Vgl. Botschaft vom 12. September 2001 zum Transplantationsgesetz, BBl 2002 29, 139 f.