Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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Abs. 2

Eine Person, die einen Widerspruch oder eine andere Erklärung bezüglich ihrer Spendebereitschaft geäussert hat, muss die Möglichkeit haben, diese jederzeit zu ändern. Wie bis anhin soll ein Widerspruch zudem auch spezifisch gegen die Entnahme eines oder mehrerer Organe, Gewebe oder Zellen erhoben werden können.

Art. 8b Abklärung des Widerspruchs

In den Absätzen 1–5 werden die einzelnen Schritte aufgeführt, die vor einer Transplantation zur Feststellung der Zulässigkeit einer Entnahme vorgenommen werden müssen.

Abs. 1

Normadressaten sind die im jeweiligen Spital für die Koordination oder die Entnahme zuständigen Fachpersonen. Als ersten Schritt müssen sie jeweils das Widerspruchsregister auf einen Eintrag der verstorbenen Person hin überprüfen.

Abs. 2

Wie auch nach geltendem Recht wird der Zeitpunkt festgehalten, ab welchem mit den Abklärungen zu einer möglichen Organspende begonnen werden darf. Es ist wichtig, dass die Frage der Zulässigkeit der Organentnahme unabhängig vom Entscheid über den Abbruch lebenserhaltender Massnahmen behandelt wird. Aus diesem Grund ist die Abfrage des Widerspruchsregisters zulässig, wenn entschieden wurde, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

Abs. 3

Einige Personen werden voraussichtlich auch nach einem Wechsel zur Widerspruchslösung noch eine Spendekarte auf sich tragen oder in ihrer Patientenverfügung ihren Willen bezüglich Organspende expliziert bzw. dokumentiert haben. Daneben besteht zukünftig auch die Möglichkeit, den Spendewillen im elektronischen Patientendossier zu hinterlegen (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 201529 über das elektronische Patientendossier [EPDG]). Für die Praxis wesentlich ist jedoch auch, dass ein darin vermerkter Widerspruch ohne Weiteres aufgefunden werden kann, beispielsweise bei der Durchsicht der persönlichen Gegenstände der Person oder – bezüglich des Vorliegens einer Patientenverfügung – durch einen Hinweis in der Patientendokumentation.

Mangels Formvorschrift sind dergleichen oder anders dokumentierte respektive erkennbare Erklärungen bezüglich einer Organspende einem Registereintrag gleichzustellen. Bei Vorliegen von sich widersprechenden Erklärungen ist die jeweils aktuellste zu beachten.

Findet sich keine erkennbare Erklärung der verstorbenen Person, so werden die nächsten Angehörigen angefragt, ob ihnen ein dokumentierter oder ein mündlich geäusserter Widerspruch, respektive eine andere Erklärung zur Spende seitens der

29 SR 816.1