Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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Art. 10 Vorbereitende medizinische Massnahmen

Abs. 1

Vorbereitende medizinische Massnahmen werden vor der Organentnahme durchgeführt und dienen ausschliesslich der Erhaltung von Organen, Geweben und Zellen. Sie sind für eine erfolgreiche Transplantation unabdingbar. Der Wechsel zur Widerspruchslösung bedingt, dass vorbereitende medizinische Massnahmen durchgeführt werden dürfen, solange kein Widerspruch gegen die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen (Art. 8b) vorliegt. Diese medizinischen Massnahmen erfolgen an einer noch lebenden Person, wobei es sich um Massnahmen handelt, die nicht zum Nutzen der potentiell spendenden Person erfolgen und zusätzlich mit gewissen Risiken verbunden sind. Die Durchführung von vorbereitenden medizinischen Massnahmen ohne informierte Einwilligung stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Diesen Grundrechtseingriff gilt es, sorgfältig anhand der Kriterien von Artikel 36 BV zu prüfen.

Mit der vorliegenden Bestimmung wird die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in einem Bundesgesetz verankert. Motiv für die Einführung der Widerspruchslösung ist die tiefe Spenderate. Mit der Widerspruchslösung wird das Recht auf Leben (Art. 10 Abs. 1 BV) der Patientinnen und Patienten, welche mangels Organspende letztlich nicht wirksam behandelt werden können, gestärkt. Das erforderliche öffentliche Interesse besteht demnach neben dem Bedürfnis nach einer bestmöglichen Gesundheitsversorgung auch aus dem Schutz von Grundrechten von Personen, welche für ihr Überleben auf Organe, Gewebe oder Zellen einer anderen Person angewiesen sind.

Die Massnahme erscheint zudem verhältnismässig: Die Einführung der Widerspruchslösung bedingt mit der gesetzlichen Vermutung der Zulässigkeit zur Entnahme von Organen, Geweben und Zellen, dass auch vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sind, solange kein Widerspruch dagegen vorliegt. Es ist keine mildere Massnahme denkbar: Wäre für die vorbereitenden medizinischen Massnahmen weiterhin eine Zustimmung der spendenden Person oder ihrer nächsten Angehörigen notwendig, würde unter Umständen eine spätere (und zulässige) Entnahme verunmöglicht. Jedoch werden die zulässigen Massnahmen, die ohne explizite Einwilligung der betroffenen Person zukünftig möglich sein sollen, auf die mildesten Formen eingeschränkt; weitergehende Massnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes) sind nicht mehr zulässig. Schliesslich ist der Eingriff in die Grundrechte der spendenden Person auch zumutbar, um das Ziel der Leidensverminderung von Personen, welche auf Organe, Gewebe und Zellen angewiesen sind, zu erreichen.

Nach Buchstabe a ist als erste Voraussetzung für die Einleitung von vorbereitenden medizinischen Massnahmen vorausgesetzt, dass weder die Person selbst noch die nächsten Angehörigen der Entnahme widersprochen haben.

Wie bis anhin sind vorbereitende medizinische Massnahmen generell unzulässig, wenn sie entweder den Tod der spendenden Person beschleunigen oder dazu führen können, dass die Person in einen dauernden vegetativen Zustand gerät (Bst. b und c).