Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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verstorbenen Person bekannt ist. Den Angehörigen kommt hier somit die Funktion einer Auskunftsperson zu.

Abs. 4

Ist auch den nächsten Angehörigen weder ein Widerspruch noch eine andere Erklärung zur Spende bekannt, so können sie im Rahmen ihrer subsidiären Entscheidkompetenz einer Entnahme widersprechen, wenn dies dem mutmasslichen Willen der verstorbenen Person entspricht. Dieser Wille der verstorbenen Person steht, lässt er sich hinreichend klar eruieren, vorrangig zur Haltung der nächsten Angehörigen. Wie vom Bundesgericht gefordert, sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass die nächsten Angehörigen über ihr subsidiäres Widerspruchsrecht zu informieren sind (BGE 123 I 112 E. 9e bb).

Abs. 5

Bei den in Artikel 8 Absatz 4 angeführten Personengruppen ist eine Entnahme nicht zulässig, sofern ihre nächsten Angehörigen nicht erreicht und einbezogen werden konnten. Absatz 5 enthält die dazugehörende Pflicht des Spitals, die nächsten Angehörigen dieser Personen anzufragen, ob sie einer Entnahme widersprechen möchten. Damit wird bei diesen Personengruppen ein aktiver Einbezug der Angehörigen gewährleistet.

Abs. 6

Der Bundesrat wird das Konzept der erweiterten Widerspruchslösung in der Verordnung näher ausführen. Dabei ist vorgesehen, dass der Kreis der nächsten Angehörigen neu um die Vertrauensperson erweitert wird. Sofern die verstorbene Person eine Vertrauensperson oder eine vertretungsberechtigte Person nach Artikel 378 Absatz 1 Ziffer 1 des Zivilgesetzbuches bestimmt hat, soll dieser in der Rangfolge Vorrang gegenüber weiteren gesetzlich vorgesehenen nächsten Angehörigen zukommen (Bst. a).

Um Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, die für die Spenderbetreuung zuständig sind, zu schaffen, wird der Bundesrat festlegen müssen, innert welcher Zeit die nächsten Angehörigen einer Entnahme widersprechen können. Diese Dauer wird aus ethischen Überlegungen und auch aus Gründen der Rechtssicherheit genügend lang sein, damit die nächsten Angehörigen sich von der Person verabschieden können und genügend Bedenkzeit für die Entscheidfindung vorhanden ist. In Erwägung gezogen werden sechs bis zwölf Stunden ab der Anfrage durch das Klinikpersonal. Wird – eine fehlende Erklärung der verstorbenen Person vorausgesetzt – auch durch die nächsten Angehörigen nicht innerhalb der Frist widersprochen, ist die Entnahme zulässig.

Der Bundesrat wird zusätzlich festlegen, wie lange versucht werden muss, nächste Angehörige der Person zu erreichen. Dies ist notwendig, da bei Nichterreichbarkeit der nächsten Angehörigen die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen in der Regel zulässig sein wird. In der Praxis hat sich gezeigt, dass innerhalb von zwei Tagen in aller Regel nächste Angehörige erreicht werden können. Die genaue Festlegung des Vorgehens wird auch von Artikel 8 EMRK verlangt (Bst. b; vgl. Ziff. 5.5.2).