Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/65: Änderung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) · 41 Seiten

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Nach geltendem Recht können die nächsten Angehörigen lediglich vorbereitenden medizinischen Massnahmen zustimmen, welche die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes erfüllen. Sie müssen für eine erfolgreiche Transplantation unerlässlich und für die spendende Person nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden sein. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss von den Ärztinnen und Ärzten jeweils im Einzelfall aufgezeigt werden.30 Der Bundesrat legt fest, welche Massnahmen diese Anforderungen nie erfüllen (Art. 8a i.V.m. Anhang 1 Transplantationsverordnung). Zwei Massnahmen erfüllen aktuell nicht die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes: das Setzen einer arteriellen Kanüle zur Verabreichung der Kühlflüssigkeit und die Durchführung einer mechanischen Reanimation.

Bis anhin sind über Artikel 10 Absatz 3 des Transplantationsgesetzes hinausgehende Massnahmen zulässig, wenn die betroffene Person ihnen zugestimmt hat (Art. 10 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes). Solche Massnahmen kommen heute in der Praxis jedoch auch dann nicht zur Anwendung, wenn eine explizite Zustimmung der spendenden Person vorliegt. Mit der vorliegenden Revision werden deshalb vorbereitende medizinische Massnahmen, die mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen für die Person verbunden oder für eine erfolgreiche Transplantation nicht unerlässlich sind, nicht mehr vorgesehen. Damit sind solche Massnahmen neu generell unzulässig (Bst. d und e).

Abs. 2

Der Abbruch lebenserhaltender Massnahmen und die Vornahme von vorbereitenden medizinischen Massnahmen müssen nach wie vor voneinander getrennt werden. Vorbereitende medizinische Massnahmen bleiben nach dem Entscheid über den Abbruch lebenserhaltender Massnahmen solange zulässig, bis die Abfrage des Widerspruchsregisters einen Widerspruch ergibt oder ein solcher sonst wie unmittelbar erkennbar ist. Ist kein Widerspruch im Register eingetragen und sind die nächsten Angehörigen nicht bereits in diesen Entscheid involviert oder können vorgängig kontaktiert werden, bleiben vorbereitende medizinische Massnahmen solange zulässig, als bis nächste Angehörige angesprochen werden konnten und allenfalls der Entnahme widersprochen haben.

Abs. 3 und 4

Lassen sich innerhalb der Frist nach Artikel 8b Absatz 6 Buchstabe b keine nächsten Angehörigen erreichen und hat die spendende Person einer Entnahme nicht widersprochen, so müssen aufgrund der gesetzlich vermuteten Zustimmung zur Entnahme konsequenterweise auch vorbereitende medizinische Massnahmen zulässig sein. Bei Personen, die entweder aufgrund von Urteilsunfähigkeit oder fehlendem Bezug zur Schweiz einer Entnahme zu Lebzeiten nicht widersprechen konnten (Art. 8 Abs. 4), sind sie jedoch nur zulässig, sofern nächste Angehörigen vorgängig angefragt werden können und der Entnahme nicht widersprechen.

30 Vgl. Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Transplantationsgesetzes, BBl 2013 2317, 2340.