Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV)
klare Grösse dar. Auch nichtliquide Vermögenswerte wie Liegenschaften werden in einem Inventar mit einen aktuellen Wert aufgeführt.
Einhergehend mit der bisherigen Praxis stellen die Quoten Richtwerte dar, zumal auch das Vermögen keine gleichbleibende, sondern eine sich ändernde Grösse ist (Abnahme durch Vermögensverzehr; Zuwachs durch Vermögensgewinne).
Art. 10 Umwandlung in zulässige Anlagen (bisher: Art. 8 VBVV)
Die Bestimmung kann in ihrer bestehenden Fassung belassen werden.
Art. 11 Verträge über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten sowie Vermögensverwaltungsverträge (bisher: Art. 9 VBVV)
Artikel 9 VBVV wird weitgehend neu gefasst. Insbesondere soll hier die Trennung zwischen ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen von Artikel 8 VE-VBVV und den Handlungen im Rahmen von Artikel 9 VE-VBVV deutlich hervorgehoben werden. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger keine profunden Kenntnisse in finanziellen Anlagegeschäften aufweisen müssen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände regelmässig eine hohe Zahl von Mandaten zu bewältigen haben, erscheint eine Beteiligung der KESB sinnvoll. Damit werden die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auch entlastet.
In Absatz 1 wird neu auf die Notwendigkeit einer vorgängigen Genehmigung von Verträgen durch die KESB verzichtet. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen Standardverträge eingesetzt werden, auf die eine Einflussnahme schwierig ist. Die KESB hat jedoch die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 VE-VBVV auf die Verträge Einfluss zu nehmen. Vorbehalten bleiben ausserdem die Fälle gemäss Artikel 416 ZGB.
Der neu formulierte Absatz 2 enthält weitere Präzisierungen:
Buchstabe a: Neu ist erforderlich, dass explizit eine Vermögensausscheidung vorge-
nommen wird; diese ist in der Regel auf Antrag der Mandatsträgerin und des Mandatsträgers zu machen, da sie bzw. er mit der Budget- und Liquiditätsplanung betraut ist. Die entsprechende Feststellung kann aber auch von Amtes wegen durch die KESB getroffen werden. Eine solche Vermögensausscheidung kann im Rahmen eines Anlagevorschlages gemacht werden; mit der Genehmigung der KESB werden dann gleichzeitig Anlagen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 wie auch Artikel 9 Absatz 3 VE-VBVV bewilligt. Die Formulierung ist so gewählt, dass ohne anderslautende Feststellung der KESB das gesamte Vermögen nach Artikel 8 VE-VBVV zu verwalten ist.
Buchstabe b regelt auch die Zeichnungsberechtigung bezüglich Konten und Depot. In
der Praxis werden denn auch häufig – je nach Gesamtvermögen – verschiedene Konten im Rahmen einer Mandatsführung eingerichtet: Der betroffenen Person kann ein Konto überlassen werden (Konto in Eigenverwaltung). Die laufenden, monatlich wiederkehrenden Ausgaben werden in der Regel aber über ein separates Konto (häufig Betriebskonto oder Verkehrskonto genannt) abgewickelt, das von der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger mit Einzelzeichnungsberechtigung verwaltet wird. Guthaben, welche nicht für den Lebensbedarf verwendet werden, werden in sogenannte Kapitalkonten oder in Vermögenswerten (Depot) angelegt. Hier ist die Praxis so ausgestaltet, dass Vermögenstransaktionen einer Zweitunterschrift (in der Regel von der KESB), d.h. einer Bewilligung bedürfen. Wie in der Privatwirtschaft üblich soll auch hier die Verfügungsberechtigung betragsmässig begrenzt sein. Es soll nicht vorkommen, dass Konten leergeräumt werden und die KESB dies erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Rech-