Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV)
sen gehandelt werden. Gemischte Anlagefonds investieren in ein diversifiziertes Portfolio von beispielsweise Geldmarktprodukten, Obligationen, Aktien oder alternativen Anlagen.
Buchstabe e: Die Aufnahme der freien Vorsorge mit Versicherungsprodukten in Artikel 9
VE-VBVV erlaubt die Weiterführung bestehender oder den Abschluss neuer Policen.
o Klassische kapitalbildende Lebensversicherungen sowie klassische Leibrentenversicherungen und Kapitalisationsgeschäfte (ratenweise Rückzahlung eines zuvor eingelegten Kapitals inkl. Zinsen) haben stets als mündelsichere Anlagen gegolten. Unter dem Begriff klassisch ist das Fehlen von Fonds- oder Anteilsgebundenheit zu verstehen. Mit diesen Produkten kann man keinen Verlust erleiden. Die Einlage ist überdies im Konkursfall des Versicherers zu 100% geschützt, da sie mit dem sog. gebundenen Vermögen gedeckt sein muss. Bei den klassischen kapitalbildenden Lebensversicherungen kommt überdies hinzu, dass diese im Zwangsvollstrekkungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer vom Zugriff der Gläubiger geschützt sind, wenn die Begünstigung auf den Ehegatten oder auf die Kinder lautet.
Buchstabe f: Auch hier soll eine neue Anlagemöglichkeit im Sinne der Diversifikation
geschaffen werden.
o Strukturierte Produkte schweizerischer Emittenten in Schweizer Franken, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind und über 100% Kapitalschutz verfügen sowie mit einer entsprechenden Pfandbesicherung ausgestattet sind, weisen ein sehr geringes Gegenparteirisiko auf. Der Schutz durch Besicherung mit einem Pfand (in Form von Wertpapieren oder Buchgeld) sowie Sicherstellung und Verwahrung wird durch die SIX gewährleistet.
Buchstabe g: Unter Buchstabe f der bisherigen Bestimmung werden auch Grundstücke
aufgeführt. Diese Anlagekategorie bleibt bestehen und wird neu in Buchstabe g überführt. Konkret bedeutet dies, dass im Rahmen von Vermögen nach Artikel 9 VE-VBVV sichere und ertragbringende Grundstücke im Sinne einer weitergehenden Diversifikation erworben werden können. Zu beachten sind dabei selbstverständlich die Bestimmungen von Artikel 416 ZGB.
Buchstabe h: Diese Bestimmung soll klarstellen, dass auch die Beteiligung an Unter-
nehmen, die nicht die Rechtsform einer Aktiengesellschaft aufweisen, zulässig ist. Betroffenen Personen soll es erlaubt sein, sich weiterhin beispielsweise an einer Familien-GmbH oder einer Genossenschaft zu beteiligen. Selbstverständlich sind auch hier die Vorgaben von Artikel 416 ZGB zu berücksichtigen.
Buchstabe i: Neu soll auch in Immobilienfonds investiert werden können.
Buchstabe j: Diese neue Kategorie stellt eine Variante zu Festgeldern dar. Treuhandan-
lagen (fiduziarische Call- und Festgelder) erfolgen im Namen der Bank, aber auf Rechnung und Risiko des Kunden bei Banken im Ausland. Das Emittentenrisiko liegt bei der Auslandbank.
Buchstabe k: Diese Art von börsengehandelten Fonds ist auf Anlagen in Gold und Silber
mit vollständig physischer Verwahrung des Edelmetalls begrenzt.
Der bisherige Absatz 2 entfällt. Die Frage, welche Anlagen die KESB bewilligen muss, ist neu in Artikel 11 Absatz 3 VE-VBVV geregelt.
Neu wird in diesem Absatz die Frage nach dem zulässigen Anteil der Anlagen im Verhältnis zum Gesamtvermögen beantwortet. Die Bezugsgrösse «Gesamtvermögen» wird im Rahmen der Inventarisierung des Vermögens festgestellt und stellt somit für Anlageentscheide eine