Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV)

Art. 9 Anlagen für weitergehende Bedürfnisse (bisher: Art. 7 VBVV)

Absatz 1: Auch bei den zulässigen Anlagen für weitergehende Bedürfnisse sollen die zulässigen Anlagen erweitert werden. Zwar legt das Wort «insbesondere» beim geltenden Artikel 7 Absatz 1 VBVV nahe, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist. In der Praxis wurde dies jedoch nicht in diesem Sinne umgesetzt und der Katalog der Anlagemöglichkeiten als abschliessend behandelt. Generell zeigte sich ein erhebliches Problem der Vergleichbarkeit, und es war unklar, welche weiteren Anlagen mit den in Artikel 7 VBVV aufgezählten Anlagen in Bezug auf das Risiko als äquivalent anzusehen sind. Aus diesem Grund erscheint es angemessen, das Wort «insbesondere» zu streichen und dafür weitere zulässige Anlagemöglichkeiten explizit aufzuführen.

Der Begriff «gute Bonität» wird neu für sämtliche Anlagemöglichkeiten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 VE-VBVV gefordert (nicht nur bei Anlagen mit Schuldnerrisiko), weshalb diese Voraussetzung neu in den Ingress aufgenommen wird.

Zu den Anlagemöglichkeiten im Einzelnen:

Buchstabe a: Die bisherigen Bestimmungen unter den Buchstaben a und c werden neu

in Buchstabe a zusammengefasst.

o Obligationenfonds investieren in ein diversifiziertes Portfolio von Obligationen mit fester und variabler Verzinsung.

o Zum Begriff der Obligation vgl. die Ausführungen zu Artikel 8 Buchstabe a VE-VBVV.

Buchstabe b: Die geltende Bestimmung sieht die Möglichkeit vor, in Aktien zu investie-

ren. Neu sollen auch Anteile an einem Aktienfonds erworben werden können, wobei sich aus Absatz 2 eine mengenmässige Beschränkung ergibt.

o Aktien: Mit einer Aktie erwirbt der Anleger Beteiligungsrechte an einem Unternehmen oder an einem Gemeinschaftsvermögen. Zulässig sind hier Aktien in Schweizer Franken, wobei gemäss Absatz 2 ihr Anteil am Gesamtvermögen höchstens 25 Prozent ausmachen darf.

o Aktienfonds investieren differenziert je nach Strategie beispielsweise in Aktien kleiner, mittelgrosser oder grosser Unternehmen eines bestimmten Landes oder eines Wirtschaftsraums.

Buchstabe c: Diese neue Anlagekategorie führt die in Artikel 8 VE-VBVV vorgenomme-

nen weitergehenden Diversifikation fort. Zulässig sind neu auch börsengehandelte ETF und Indexfonds. Die Kategorie der börsengehandelten Fonds wird erweitert um Aktien und Obligationen, die gemäss dem KAG an nicht-qualifizierte Anleger vertrieben werden dürfen.

Buchstabe d: Die Anlagemöglichkeit bleibt unverändert erhalten; redaktionell ist der

Hinweis auf das KAG hinzugefügt worden.

o Im Fondsvermögen eines Anlagefonds werden die Gelder von mehreren Anlegern zusammengefasst. Die Gelder werden in verschiedene Vermögenswerte wie beispielsweise Obligationen oder Aktien investiert. Das Fondsmanagement trifft innerhalb der Vorgaben (Anlagestrategie) die konkreten Investitionsentscheide. Es besteht ein umfassender Anlegerschutz (Sondervermögen, Regulierung), wenn Wertpapiere physisch gehalten werden. Die Anlage weist eine hohe Diversifikation und hohe Transparenz auf (vgl. zu den börsengehandelten Fonds Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 Abs. 1 lit. c VE-VBVV). Als Anlagefonds gelten auch börsengehandelte Fonds, welche nicht aktiv durch ein Fondsmanagement verwaltet werden, sondern in der Regel passiv (d. h. ohne aktive Auswahl der Basiswerte) einen Index abbilden und an Bör-