Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV)
Art. 7 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (bisher: Art. 5 VBVV)
Angepasst wird nur Absatz 3. Hier wird der unbestimmte Rechtsbegriff der «Unzeit» weggelassen. Selbstverständlich müssen die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger stets eine Liquiditätsplanung vornehmen und das Vermögen in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen aufteilen. Durch diese Aufteilung der Vermögenswerte soll sichergestellt werden, dass zu jeder Zeit die notwendigen Mittel sowohl für den gewöhnlichen Lebensunterhalt als auch für zu erwartende ausserordentliche Aufwendungen zur Verfügung stehen. Insofern ist der Sorgfaltsmassstab vorgegeben.
Art. 8 Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts (bisher: Art. 6 VBVV)
In Artikel 8 VE-VBVV soll die Aufzählung der Anlagen, die als konservativ und allgemein als sicher gelten, erweitert werden. Damit soll allgemein die Möglichkeit der Diversifikation gefördert werden (Art. 3 Abs. 2 VE-VBVV).
Die Verordnung enthält bewusst keine Umschreibung des gewöhnlichen Lebensunterhalts; dessen Bestimmung soll vielmehr im Einzelfall erfolgen. Ganz allgemein gilt dabei: Je grösser das Vermögen und je besser der langfristige Lebensunterhalt einer Person unter Berücksichtigung der Lebenserwartung abgesichert ist, desto eher kann von Anlagen im Sinne von Artikel 8 VE-VBVV abgewichen und so zumindest ein Teil des Vermögens in risikoreichere (und rentablere) Anlagen investiert werden.
Nach wie vor soll die Aufzählung der Anlagen in Artikel 8 VE-VBVV eine grundsätzlich abschliessende sein. In der Neufassung soll allerdings das Wort «ausschliesslich» gestrichen werden, weil gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 VE-VBVV auch bei Artikel 8 VE-VBVV unter besonderen Umständen Ausnahmen zulässig sind.
Zu den zulässigen Anlagemöglichkeiten im Einzelnen:
Buchstabe a: Die bisherigen Buchstaben a und b werden neu unter Buchstabe a zu-
sammengefasst. Dabei wird die Einschränkung auf Kantonalbanken mit unbeschränkter Staatsgarantie aufgegeben, weil eine solche Einschränkung wettbewerbsverzerrend wirken kann. Es bleibt Aufgabe der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers, ein allfälliges Klumpenrisiko zu vermeiden und grössere Barbestände beispielsweise bei einer Bank mit unbeschränkter Staatsgarantie zu hinterlegen oder diese durch eine Verteilung auf mehrere Banken abzusichern, um mehrfach vom Einlegerschutz gemäss Artikel 37a ff. BankG zu profitieren.
o Der Begriff der Einlage entspricht demjenigen des Bankengesetzes. Darunter fallen namentlich Konti, die der Abwicklung des privaten Zahlungsverkehrs, gegebenenfalls auch dem Ansparen von Geld dienen. Sie unterliegen der Einlagensicherung bis zum Höchstbetrag von CHF 100'000.- pro Kunde in der Schweiz (Ausnahme: Finanzinstitute mit Staatsgarantie).
o Bei Festgeldern (unverbriefte Geldmarktanlagen) handelt es sich um Direktanlagen am Geldmarkt mit einem vereinbarten Zinssatz. Sie haben eine feste Laufzeit und können nicht vorzeitig gekündigt werden. Festgelder unterliegen der Einlagensicherung bis zum Höchstbetrag von CHF 100'000.- pro Kunde in der Schweiz (Ausnahme: Finanzinstitute mit Staatsgarantie).
o Kassenobligationen sind als Inhaberwertpapiere ausgestaltete Schuldverpflichtungen mit einem festen Zinssatz und frei wählbarer Laufzeit. Kassenobligationen werden nicht an der Börse gehandelt und unterliegen somit keinen Kursschwankungen. Sie unterliegen im Allgemeinen der Einlagensicherung bis zum Höchstbetrag von