Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV)
CHF 100'000.- pro Kunde in der Schweiz (Ausnahme: Finanzinstitute mit Staatsgarantie).
Buchstabe b: Im neuen Buchstaben b sind die Anlagemöglichkeiten des bisherigen Buchstabens c enthalten. Dabei werden die Anlagemöglichkeiten im Bereich der Obligationen durch Anleihen der Kantone und Gemeinden ergänzt. Auch sie bieten genügend Sicherheit. Neu ist zudem die Pfandbriefbank der schweizerischen Hypothekarinstitute aufgeführt. Die Bestimmung umfasst somit folgende Anlagemöglichkeiten:
o Festverzinsliche Obligationen sind kurz- bis langfristige Schuldtitel, welche Forde-
rungsrechte verbriefen. Verbrieft wird in der Regel das Recht auf Rückzahlung des Anlagebetrages (Nennwert) und allfälliger Zinszahlungen (Coupons). Die Rückzahlung erfolgt am Ende der Laufzeit (Fälligkeitsdatum). Während der Laufzeit können festverzinsliche Anlagen üblicherweise über den Sekundärmarkt gehandelt werden. Als zulässige Anlagen gelten nur solche der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Kantone und der Gemeinden in der Schweiz.
o Pfandbriefanleihen der schweizerischen Pfandbriefzentralen und der Pfand-
briefbank schweizerischer Hypothekarinstitute sind Wertpapiere für die Finanzierung von Grundpfandkrediten. Darlehen werden nur gegen erstklassige Hypotheken in Schweizer Franken auf Liegenschaften in der Schweiz gewährt.
Buchstabe c: Die Anlagekategorie der börsengehandelten Fonds (Exchange Traded Funds, ETF) kannte die bisherige VBVV nicht. Um eine zusätzliche Diversifikation zu ermöglichen, werden neu auch Anlagen in solche Instrumente zugelassen, da es sich bei den betreffenden Produkten um relativ konservative Anlageinstrumente handelt.
o Börsengehandelte Fonds werden in der Regel nicht aktiv durch ein Fondmanage-
ment verwaltet, sondern sind passiv verwaltet (d.h. ohne aktive Auswahl der Basiswerte) und in einem Index abgebildet. Die zulässigen Anlagen solcher Fonds beschränken sich auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b VE-VBVV genannten Anlageinvestitionen.
o Indexfonds bilden demgegenüber einen bestimmten Referenzindex (z.B. den SMI)
möglichst exakt nach. Die Einschränkung, wonach die Produkte an nicht qualifizierte Anleger vertrieben werden dürfen, verweist auf Artikel 5 des Kollektivanlagegesetzes (KAG).5
Buchstabe d: Auch diese Anlagekategorie kannte die bisherige VBVV nicht. Sie soll neu zugelassen werden, um eine zusätzliche Diversifikation zu ermöglichen.
o Zulässig sind neu auch Obligationen (siehe dazu Buchstabe b) von Unternehmen,
bei denen Bund, Kantone und Gemeinden mehrheitlich beteiligt sind.
o Zulässig sein sollen ausserdem auch Einlagen in Mitarbeiterkonti bei solchen Unter-
nehmen. Das Mitarbeiterkonto dient in erster Linie der Erleichterung des Zahlungsverkehrs (insbesondere für Lohnzahlungen oder Rentenleistungen) zwischen Mitarbeitenden, Rentenbezügern und Arbeitgeber. Das Unternehmen führt und verwaltet Mitarbeiterkonti des eigenen Unternehmens. Für das Mitarbeiterkonto haftet im Allgemeinen einzig das Unternehmen, und es werden in der Regel keine zusätzlichen Sicherheiten für das Konto bestellt. Aus diesem Grund werden diese Anlagen beschränkt auf Unternehmen, an denen Bund, Kantone oder Gemeinden mehrheitlich beteiligt sind.
5 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, SR 951.31.