Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV)
stimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Sinne von Artikel 416 und 417 ZGB nicht ersetzt. Gleichzeitig wird in der gesamten Verordnung nun konsequent von einer «Bewilligung» und von «bewilligen» gesprochen. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass bewilligungsbedürftige Geschäfte nicht gleichzusetzen sind mit Geschäften, zu welchen die KESB ihre Zustimmung erteilen muss. Auf diese Weise soll die Verwirrung, die in der Praxis offenbar teilweise entstanden ist, beseitigt werden.
Fehlt es an der erforderlichen Zustimmung der KESB nach Artikel 416 oder 417 ZGB, so
hat das Rechtsgeschäft für die betroffene Person die Wirkung, die nach der Bestimmung des Personenrechts über das Fehlen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters vorgesehen ist (Art. 418 ZGB). Konkret bleibt das Rechtsgeschäft (mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner) in der Schwebe, bis dieser Zustand beendet wird (Art. 19a Abs. 2 ZGB). Bei fehlender Genehmigung des gesetzlichen Vertreters kommen die Rückabwicklungs- und Haftungsfolgen gemäss Artikel 19b Absatz 1 und Absatz 2 ZGB zur Anwendung.
Fehlt es dagegen an einer Bewilligung gemäss der VBVV, kommt das Rechtsgeschäft
grundsätzlich zustande, es stellen sich aber haftungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers. Die Bewilligung nach VBVV beschlägt nicht das Aussenverhältnis zu Dritten, sondern das Innenverhältnis zwischen der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger und der KESB. Sie ist deshalb aufsichtsrechtlicher Natur. Wesentlich ist dabei, dass die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger das Einverständnis der KESB nachweisen kann. Ein solcher Nachweis sollte sinnvollerweise schriftlich erfolgen. Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger sollte darauf achten, dass eine Bewilligung in der Regel im Vorfeld eingeholt wird und nicht erst nachträglich. Über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung ist in jedem Fall auch die betroffene Person zu informieren, damit diese die Eröffnung eines mit einem Rechtsmittel ausgestatteten formellen Entscheids verlangen kann.
Sofern sowohl eine Zustimmung nach Artikel 416 f. ZGB als auch eine Bewilligung nach VBVV einzuholen sind, reicht es aus, wenn die Behörde dem Rechtsgeschäft im Rahmen von Artikel 416 f. ZGB zugestimmt hat. Eine zusätzliche aufsichtsrechtliche Bewilligung ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
Art. 5 Bargeld (bisher: Art. 3 VBVV)
Die Bestimmung wird einerseits redaktionell angepasst, andererseits wird sie vereinfacht. Die Erfahrung zeigt, dass der Mandatsträger oder die Mandatsträgerin keine Zahlungen in bar vornimmt; dies vor allem, um die Vermögenstransaktion nachvollziehbar zu machen. Wird Bargeld vorgefunden, muss dieses ins Inventar aufgenommen und anschliessend auf ein Bankkonto einbezahlt werden. Soweit Bargeld zur Deckung kurzfristiger Bedürfnisse der betroffenen Person zur Verfügung stehen soll, sind entsprechende Vorschüsse auszurichten.
Art. 6 Aufbewahrung von Wertsachen (bisher: Art. 4 VBVV)
Absatz 1 spricht nicht mehr von einer Übergabe der Wertsachen an die Bank zur Aufbewahrung, sondern nennt die in der Praxis zur Verfügung stehenden Möglichkeiten explizit (Hinterlegung in einem Schrankfach oder als verschlossenes Depositum). Dies dient vor allem der Präzisierung. Verfügt die betroffene Person bereits über ein eigenes Schrankfach, so kann die Aufbewahrung in demselben erfolgen. Andernfalls ist eines zu mieten. Das Mietverhältnis wird im Namen der betroffenen Person abgeschlossen.
Die weiteren Anpassungen der Bestimmung sind rein redaktionell.