Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV)

Buchstabe e: Der bisherige Buchstabe e kann ersatzlos gestrichen werden, weil der be-

treffenden Anlage in der Praxis keine Bedeutung zukommt. Die Bestimmung enthält neu den Inhalt des bisherigen Buchstabens f. Unter diese Bestimmung fallen damit weiterhin die ordentlichen Arbeitnehmerbeiträge oder die freiwilligen Einkäufe berufstätiger Personen in die Pensionskasse des Arbeitgebers.

Nicht als Vermögenswerte im Sinne der VBVV gelten die bereits in Vorsorgeeinrichtungen oder in Freizügigkeitseinrichtungen (Bankstiftungen oder Versicherungen) enthaltenen Vorsorgeguthaben. Sie befinden sich im Vorsorgekreislauf und somit ausserhalb der Verwaltung durch den Mandatsträger. Soll ein bestehendes Freizügigkeitsvermögen oder (sofern dies aufgrund des Reglements der Versicherungseinrichtung zulässig ist) ein Vorsorgekapital im überobligatorischen Bereich in Wertschriften angelegt werden, sind auch hier nur Anlagen im Rahmen der Buchstaben a–d zulässig.

Buchstabe f: Neu sollen auch Anlagen in die Säule 3a ermöglicht werden, da auch hier

die Anforderungen an die Sicherheit erfüllt sind. Zu beachten ist, dass in gewissen Konstellationen gemäss BVV 36 kein Anspruch auf vorzeitige Ausrichtung der Leistung besteht. Entsprechend könnte eine solche Anlage dann auch nicht umgewandelt werden.

Nicht als Vermögenswerte im Sinne der VBVV gelten auch hier die bereits in Bankstiftungen oder Versicherungen enthaltenen Vorsorgeguthaben. Sie befinden sich im Vorsorgekreislauf und somit ausserhalb der Verwaltung durch den Mandatsträger. Der Einfluss des Mandatsträgers beschränkt sich auf den (allenfalls vorzeitigen) Bezug, wobei die Auflösungsgründe in der BVV 3 geregelt sind.

Buchstabe g: Diese Bestimmung ist neu. Bei einer Miete einer Genossenschaftswoh-

nung zählt der vom Mieter zu leistende Anteil am Genossenschaftskapital als Anlage im Sinne von Artikel 8 VE-VBVV. Eine Liquidierung des Anteilsscheins – oftmals verbunden mit der Folge, dass eine neue Wohnung gesucht werden muss – ist somit nicht mehr erforderlich. Auch bei neu eingegangenen Mietverhältnissen stellt die Zeichnung eines Anteilscheins kein Hindernis mehr dar.

Buchstabe h: Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Buchstaben d und wurde

unverändert in Buchstabe h übernommen. Das hat zur Folge, dass bei weniger gut situierten Personen kein Verkauf in Betracht gezogen werden muss. Dabei ist allerdings daran zu denken, dass der Kauf und Verkauf ein zustimmungsbedürftiges Geschäft nach Artikel 416 Absatz 1 Ziffer 4 ZGB darstellt.

Artikel 6 Absatz 2 VBVV soll gestrichen werden, da bei sämtlichen Anlagen nach Artikel 8 VE-VBVV eine Bewilligung der KESB nicht als erforderlich erscheint: Dies, weil das Tätigen von Anlagen im Sinne dieser Bestimmung Teil der ordentlichen Verwaltungshandlung eines Mandatsträgers darstellt. Tätigt die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger deshalb (Neu-)Anlagen gemäss Artikel 8 VE-VBVV, liegt eine ordentliche Anlagetätigkeit und keine zustimmungsbedürftige Verwaltungshandlung im Sinne von Artikel 416 Absatz 1 Ziffer 5 ZGB vor. Die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger ist vom Gesetz zur Vornahme dieser Anlagen ausdrücklich ermächtigt und beauftragt. Artikel 416 Ziffer 4 ZGB bleibt jedoch im Falle von Artikel 8 Buchstabe h VE-VBVV und Artikel 416 Ziffer 8 ZGB in Fällen von Artikel 8 Buchstabe g VE-VBVV vorbehalten.

6Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985,

SR 831.461.3.