Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 12 Seiten
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Erläuternder Bericht: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV)
nungslegung feststellt, zumal die betroffene Person aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit in vielen Fällen gar nicht mehr in Lage sein dürfte, die Transaktionen zu überwachen.
In Buchstabe c werden die sogenannten Konten in Eigenverwaltung explizit ausgeschie-
den. In der Regel dürfte es sich um ein sogenanntes Taschengeld-Konto handeln (vgl. Art. 409 ZGB).
Buchstabe d: Bei Schrankfächern sollte im Einzelfall von der KESB über das Zutritts-
recht entschieden werden; dies in Analogie zum Entscheid über das Zutrittsrecht zur Wohnung.
Auch dem neuen Absatz 3 liegt das «Vier-Augen-Prinzip» zugrunde: Die KESB soll eine Wahlmöglichkeit erhalten, inwiefern sie auf Anlagen gemäss Artikel 9 Absatz 1 VE-VBVV Einfluss nehmen will. Die Praxis zeigt, dass auf der Stufe der einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger teilweise nur beschränkte finanztechnische Kenntnisse vorhanden sind. Dabei bestehen allerdings erhebliche Unterschiede. Die neue Bestimmung will diesen Unterschieden Rechnung tragen. Die hier angesprochene Konstellation ist allerdings nicht mit der Vermögensausscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a VE-VBVV zu verwechseln, da es sich hier um den Entscheid handelt, ob einzelne Anlagestrategien bewilligt werden müssen oder nicht. Die KESB kann sich demnach nicht dem Entscheid der Vermögensausscheidung entziehen und gleichzeitig stillschweigend Anlagestrategien nach Artikel 9 Absatz 1 VBVV zulassen. Was die Form der Bewilligung betrifft, so kann auf die Ausführungen zu Artikel 4 VE-VBVV verwiesen werden.
Der neue Absatz 4 stellt klar, dass auch im Bereich der Vermögensverwaltungsverträge grundsätzlich das «Vier-Augen-Prinzip» zur Anwendung kommen soll.
In Absatz 5 wird eine direkte Kommunikation zwischen Bank oder Versicherung und Behörde vorgesehen. Die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht (Art. 451 ZGB) kann durch die überwiegenden Interessen der Abwicklung der entsprechenden Transaktionen für die betroffene Person gerechtfertigt werden.
Art. 12 Belege, Auskunft und Einsicht (bisher: Art. 10 VBVV)
In den Absätzen 1 und 2 werden rein redaktionelle Anpassungen im Sinne von Artikel 1 VBVV vorgenommen.
Die Anpassung von Absatz 3 trägt der Kritik Rechnung, wonach die bestehende Bestimmung zu wenig klar formuliert ist. Die KESB soll Informationen zu den Konten und Depots sowie weitere Auskünfte grundsätzlich bei der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger einholen.
Denkbar ist ausserdem, dass die Mandatsträgerin oder der Mandatsträger gegenüber der Bank erklärt, auf das Bankgeheimnis zu verzichten und diese so ermächtigt, der KESB auf Anfrage hin Auskunft zu erteilen. Die KESB kann dann ohne Erlass einer Verfügung die notwendigen Informationen direkt bei der Bank einholen.
Aufgrund der geäusserten Kritik ist ausserdem Absatz 4 anzupassen und die Pflicht zur unaufgeforderten Berichterstattung an die KESB aufzuheben. Der KESB muss allerdings das Recht zustehen, im Einzelfall durch Verfügung direkt von der Bank oder der Versicherung eine Auskunft zu erhalten, damit sie die ihr zugewiesene Aufgabe – die Handlungen des Mandatsträgers zu beaufsichtigen – überhaupt wahrnehmen kann. Sie muss überprüfen, ob die finanziellen Interessen der betroffenen Person gewahrt werden. Namentlich trifft sie die Pflicht, von Amtes wegen einzuschreiten, wenn sie erfährt, dass die Interessen der betroffenen Person durch die Tätigkeit des Mandatsträgers oder der Mandatsträgerin gefährdet sind (Art. 419 ZGB), wobei in diesem Fall die Verfahrensvorschriften gemäss Artikel 443 ff. ZGB anwendbar sind. Gestützt auf Artikel 445 i.V.m. Artikel 448 ZGB kann sie deshalb eine vor-