Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/69: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht: Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistand- oder Vormundschaft (VBVV)

1.3 Grundlage des vorliegenden Vorentwurfs

Der vorliegende Vorentwurf beruht im Wesentlichen auf der erwähnten Eingabe, welche die KOKES gemeinsam mit SwissBanking gemacht hat. Der eingereichte Verordnungsentwurf und die vorliegenden Erläuterungen wurden vom Bundesamt für Justiz überprüft und soweit notwendig überarbeitet.

1.4 Legislatorische Vorbemerkung

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorentwurfs wurde bewusst davon abgesehen, der VBVV eine neue Struktur zu geben. Vielmehr wurde darauf geachtet, die bestehende Verordnung zu verbessern, ohne deren Gesamtkonzept grundsätzlich in Frage zu stellen. Ziel der Revision soll es sein, soweit wie möglich an der Struktur und am Wortlaut der bestehenden Verordnung festzuhalten und dadurch Kontinuität und Rechtssicherheit zu wahren. Damit soll es vor allem der Praxis erspart werden, sich nach einer verhältnismässig kurzen Zeit bereits wieder mit einer grundlegend neuen Verordnung vertraut machen zu müssen.

2 Zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand (bisher: Art. 1 VBVV)

Zur Klarstellung soll neu explizit darauf hingewiesen werden, dass Beträge zur freien Verfügung (Taschengeld) nicht von der VBVV erfasst werden. Verzichtet wird dagegen darauf, ausdrücklich festzuhalten, dass die VBVV keine Anwendung auf den Vorsorgeauftrag gemäss Artikel 360 ff. ZGB findet. Dies ist selbstverständlich und ergibt sich aus Artikel 1 VE-VBVV.

Art. 2 Begriffe (neu)

Neu sollen die in der Verordnung häufig verwendeten Begriffe «betroffene Person», «Bank» und «Mandatsträgerin oder Mandatsträger» definiert werden. Dies fördert die Einheitlichkeit der Terminologie und entlastet die nachfolgenden Bestimmungen. Eine materielle Änderung der Verordnung ist damit nicht beabsichtigt.

Buchstabe b kann sich auf die Definition der Bank beschränken, da die Postfinance seit Dezember 2012 ebenfalls als Bank im Sinne des Bankengesetzes4 (BankG) gilt und der Bankenaufsicht der FINMA untersteht. Ferner wird aufgrund einer dynamischen Verweisung auf das Bankengesetz allfälligen künftigen Anpassungen des BankG Rechnung getragen.

Art. 3 Grundsätze der Vermögensanlage (bisher: Art. 2 VBVV)

Aufgrund der in Artikel 2 VE-VBVV neu eingeführten Definitionen kann Absatz 1 vereinfacht werden.

Absatz 2 bleibt unverändert.

Art. 4 Bewilligung (neu)

Im Sinne einer Klarstellung soll in der VBVV in Zukunft ausdrücklich festgehalten werden, dass eine Bewilligung, wie sie die VBVV in verschiedenen Bestimmungen verlangt, die Zu-

4 Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, SR 952.0.