Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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1.4.2 Neue Wachstums-, Energie- und Klimapolitik
Der Bundesrat hat am 22. Juni 201617 die «neue Wachstumspolitik» als Reformpaket mit insgesamt 14 Massnahmen verabschiedet. In der ersten Säule sind die Öffnung des Strommarktes und die Regulierung des Gasmarktes aufgeführt, da den Regulierungen dieser Netzwerksektoren für die Arbeitsproduktivität besondere Bedeutung zukommt.
Erdgas spielt mit einem Anteil von rund 14 Prozent am Endenergieverbrauch eine nach wie vor wichtige Rolle in der schweizerischen Energieversorgung. So betrug der Verbrauch von Gas in der Schweiz im Jahr 2018 33,5 Terrawattstunden (TWh), inklusive dem Verbrauch für Fernwärme und Stromerzeugung, den Netzverlusten und dem Eigenverbrauch. Um ihre Klimaziele zu erreichen, muss die Schweiz die Energieversorgung jedoch längerfristig ohne fossile Energieträger gewährleisten können. Den Rahmen für die dafür notwendigen Massnahmen soll die Totalrevision des CO2- Gesetzes nach 2020 schaffen.18 Gas wird jedoch kurz- bis mittelfristig ein wichtiger Energieträger bleiben. Allerdings muss der Erdgasverbrauch deutlich reduziert und die verbleibende Nachfrage nach Gas soweit möglich mit erneuerbarem Gas gedeckt oder aber gesellschaftlich akzeptierte Lösungen für die Abscheidung, Speicherung und Nutzung von CO2 gefunden werden. Dies stellt eine Herausforderung für die Gasversorger und die betroffenen Eigentümer, v.a. Städte und Gemeinden, dar. Stilllegungen von Gasleitungen dürften in Folge der politischen Vorgaben der Energiestrategie und der CO2-Gesetzgebung des Bundes, der kantonalen Energiegesetze und der kommunalen Energierichtpläne an Bedeutung gewinnen, selbst wenn erneuerbare Gase künftig eine Möglichkeit bieten, die bestehenden Gasleitungen teilweise weiterzutreiben. Das GasVG bietet die Grundlage für den Erlass von geeigneten regulatorischen Rahmenbedingungen für die Netzbetreiber, bspw. hinsichtlich der Festsetzung der regulatorischen Verzinsung oder der regulatorisch anerkannten Betriebsdauer der Anlagen. Für die Gasbezüger, die von einer Stilllegung betroffen sein könnten, ist hingegen keine spezifische Regelung vorgesehen.
Das GasVG unterscheidet nicht nach dem Ursprung des Gases, welches in der Gasleitung transportiert wird; es kann sich also um Erdgas, Biogas, Wasserstoff oder auch ein synthetisch hergestelltes (erneuerbares) Gas handeln. Fragen zur Förderung von erneuerbaren Gasen sind nicht Teil des GasVG. Diese Themen fallen in den Anwendungsbereich anderer Gesetze (Energiegesetz oder CO2-Gesetz).
Es besteht eine hohe Kohärenz mit dem Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200719 (StromVG). So soll bspw. dieselbe Regulierungsbehörde für Strom und Gas zuständig sein. Weiter werden die Netzkosten nach derselben Methodik beurteilt und wie für den Strom gilt auch beim Gas das Subsidiaritätsprinzip. Damit werden ähnliche Rahmenbedingungen für leitungsgebundene Energien geschaffen, was eine wichtige Voraussetzung für die Kopplung von Strom-, Wärme-, Gas- und Verkehrssektor zu einem energieeffizienten, treibhausgasarmen und flexiblen Gesamtsystem ist.
17 Bericht des WBF zum Umsetzungsstand der neuen Wachstumspolitik, 20. Dezember 2017.
18 Botschaft vom 1. Dezember 2017 zur Totalrevision des CO -Gesetzes nach 2020; BBl 2018 2 247.
19 SR 734.7