Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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wurden solche Netzkodizes zur Regelung der folgenden Aspekte erlassen: Harmonisierung der Fernleitungsentgeltstrukturen23, Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement24, Bilanzierung25 sowie der Interoperabilität der Netze und dem Datenaustausch26. Die Netzkodizes enthalten technische Regeln, die insbesondere für die Transportnetzbetreiber relevant sind.
Im Nachgang zum dritten Energie-Binnenmarktpaket folgte 2011 die Verordnung 2011/1227/EU27 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts (sog. REMIT-Verordnung). Diese statuiert sowohl für den Strom- als auch für den Gasmarkt ein Verbot von Insiderhandel und Markmanipulation und verpflichtet die Mitgliedstaaten, entsprechende Sanktionen vorzusehen. Die Marktteilnehmer sind zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und zur Lieferung bestimmter Daten an die Behörden der EU bzw. der Mitgliedstaaten verpflichtet.
Von Bedeutung ist ferner die bereits erwähnte Verordnung 2017/1938/EU über Mass- nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (sog. SOS-Verordnung). Diese enthält Solidaritätsmechanismen, nach welchen sich die EU-Mitgliedstaaten im Falle einer kritischen Versorgungslage gegenseitig aushelfen. Darüber hinaus enthält sie Konzepte zum Schutz besonders schutzbedürftiger Kunden und eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Pflicht zur Erstellung von Präventions- und Notfallplänen. Zur besseren Abstimmung des Vollzugs dieser Instrumente sieht die Verordnung ausserdem den Einsatz einer «Koordinierungsgruppe Gas» vor.
Aus dem sogenannten Clean Energy Package (CEP), das v.a. die Erreichung der Ziele des Klimaübereinkommens von Paris und eine weitere Stärkung des gemeinsamen Elektrizitätsmarktes absichern soll und das noch im Jahr 2019 in Kraft treten wird, ergeben sich keine Änderungen, die für den hier interessierenden Zugang zu den Gasnetzen von Bedeutung sind.
2.2 Europarechtskompatibilität der Vorlage
Der Gasmarkt ist nicht Gegenstand des Stromabkommens, über das die Schweiz und die EU seit 2007 verhandeln. Ein bilaterales Abkommen über den Gasmarkt wurde bisher nicht angestrebt. Trotzdem orientiert sich die Vorlage stark an den Vorgaben des EU-Rechts (vgl. nicht zuletzt Art. 39 Abs. 3), wobei in gewissen Bereichen bewusst Abweichungen bestehen.
23 Verordnung 2017/460/EU der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, Abl. L 72 vom 17.3.2017, S. 29.
24 Verordnung 2017/459/EU der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013, Abl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1.
25 Verordnung 2014/312/EU der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, Abl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15.
26 Verordnung 2015/703/EU der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch, Abl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13.
27 Verordnung 2011/1227/EU des europäischen Parlaments und Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, Abl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.