Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Nicht europarechtskonform ist die im GasVG vorgesehene Teilmarktöffnung; nach dem EU-Recht müssten alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher ihren Lieferanten frei wählen können. Weitere Abweichungen vom EU-Recht bestehen in einzelnen Bereichen:

- Die Entflechtungsvorgaben, insbesondere auf Ebene des Transportnetzes, sind weniger strikt als vom EU-Recht verlangt. Mit dieser Abweichung nimmt das GasVG Rücksicht auf die stark fragmentierte, historisch gewachsene Struktur der hiesigen Gaswirtschaft. Diese zeichnet sich als Folge des föderalen Staatsaufbaus durch eine Vielzahl von kommunalen Gasversorgungsunternehmen aus; derzeit sind es rund 100, zumeist vertikal integrierte Unternehmen.

- Weitere Abweichungen bestehen im Bereich der Befugnisse und Aufgaben des Regulators. So verfügt die Energiekommission (EnCom) nicht über die im EU-Recht vorgesehenen Sanktionskompetenzen; diese sind bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz dem BFE vorbehalten.

- Ferner ist die Erstellung von mehrjährigen Netzentwicklungsplänen nicht verbindlich vorgegeben; sie kann vom BFE jedoch verlangt werden.

- Eine Partizipation an den Mechanismen der REMIT- und der SOS-Verordnung würde den Abschluss einer staatsvertraglichen Regelung erfordern. Hingegen wird analog zu den Artikeln 26a ff. der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200828 (StromVV) im Gesetz vorgesehen, dass die von der REMIT-Verordnung betroffenen, in der Schweiz domizilierten Akteure die entsprechenden Datenlieferungen zugleich zuhanden der EnCom vornehmen müssen.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit dem GasVG wird vom verhandelten zum regulierten Netzzugang übergegangen, d.h. die Grundsätze des Netzzugangs werden neu ausführlich im Gesetz geregelt. Gleichzeitig wird klargestellt, welche Endverbraucherinnen und Endverbraucher ihren Lieferanten frei wählen können. Mit Blick auf die vielen Jahre, in denen in der Schweiz die Gasversorgung ohne gesetzliche Marktordnung funktioniert hat, wird dem Subsidiaritätsprinzip besondere Beachtung geschenkt und es soll demnach nur das Minimum gesetzlich geregelt werden. Für viele Detailfragen werden unter Aufsicht der Energiekommission (EnCom) sachgerechte Branchenlösungen möglich sein. Trotzdem bedarf es zur Gewährleistung des Netzzugangs einiger gesetzlicher Vorgaben, um allfällige Diskriminierungen durch die angestammten Versorger zu verhindern. Im Nachfolgenden werden die wichtigsten Punkte der gesetzlichen Regelung dargelegt.

Teilmarktöffnung: Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem Verbrauch von mindestens 100 MWh pro Verbrauchsstätte und Jahr (dreijähriger Durchschnitt)

28 SR 734.71