Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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können ihren Gaslieferanten frei wählen. Falls sie dies nicht tun, werden sie vom bisherigen (zumindest informatorisch und buchhalterisch entflochtenen) Lieferanten weiter versorgt. Der lokale Netzbetreiber gewährleistet, dass die nicht wahlberechtigten Endverbraucherinnen und Endverbraucher zu angemessenen Gastarifen versorgt werden, die von der EnCom geprüft werden. Diese sogenannte regulierte Versorgung steht den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nicht offen, die ihren Lieferanten frei wählen können. Es ist kein Übergang zu einer vollständigen Marktöffnung zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen, so wie dies beim Stromversorgungsgesetz der Fall war.
Mit der vorgeschlagenen Teilmarktöffnung kann der Netzzugang von rund 10 Prozent der Endverbraucherinnen und Endverbraucher (ca. 40 000 Verbrauchsstätten), die rund 70 Prozent des abgesetzten Gases verbrauchen, geltend gemacht werden. Gegenüber der heute in der Verbändevereinbarung festgesetzten Schwelle von gebuchten 150 Nm3/h Prozessgas – dies entspricht rund 2–5 GWh Jahresverbrauch – erhält ein substanziell grösserer Anteil von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern Marktzugang.29 Die relativ grosse Spannweite bei der Umrechnung von gebuchten Nm3/h in verbrauchte kWh/Jahr ergibt sich v.a. durch die gewählte Annahme zur jährlichen Nutzungsdauer.
Der Grossteil der Endverbraucherinnen und Endverbraucher wird in der regulierten Versorgung zu angemessenen Gastarifen beliefert. Die Angemessenheit prüft die En-Com anhand der marktüblichen Beschaffungs- und Vertriebskosten; dabei ist die Qualität des Gases zu berücksichtigten, so etwa der Anteil von Biogas.
Neben der regulierten Versorgung ist auch eine Ersatzversorgung vorgesehen. Diese greift vorübergehend, während maximal sechs Monaten, beim ersatzlosen Auslaufen eines Gasliefervertrags oder beim Ausfall des im freien Markt gewählten Lieferanten.
Bei einem Lieferantenwechsel müssen dem neuen Lieferanten die notwendigen Daten und Informationen bereitgestellt werden. Künftig dürfte der Wechselprozess im Wesentlichen elektronisch erfolgen, wobei bei der Ausgestaltung der Informatiklösung Synergien zum Strombereich genutzt werden sollen.
Versorgungssicherheit: Die Verantwortung für die verschiedenen Aufgaben der Versorgungssicherheit wird im Sinne des Subsidiaritätsprinzips geregelt. In erster Linie treffen deshalb die Gaswirtschaft und der Marktgebietsverantwortliche (MGV; für Näheres zu diesem Marktakteur siehe weiter unten) die Vorkehrungen für die zuverlässige Versorgung. Hervorzuheben sind folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Die Netzbetreiber gewährleisten einen stabilen, leistungsfähigen und effizienten Betrieb ihrer Netze und sind verpflichtet, miteinander, mit dem MGV sowie den Netzbetreibern der Nachbarländer zusammenzuarbeiten. Dies betrifft auch die Netzplanung.
- Bei der Ausarbeitung von Branchenregeln, insbesondere für das Transportnetz, sollen die Regeln der EU Beachtung finden (bspw. jene zur Kapazitätsvergabe, zur Engpassbewirtschaftung, zur Bilanzierung, zur Netznutzungstarifierung, zur Gasqualität sowie zur Zusammenarbeit unter den
29 Potentiel des profils des charges standards et des compteurs intelligent pour le marché du gaz, Dezember 2018, e-cube, S. 16.