Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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und in der Lage sind, die mit dem Netzzugang verbundenen Prozesse (Kapazitätsbeschaffung usw.) selbst abzuwickeln. Zur Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die ihren Lieferanten nicht frei wählen können, kommt das Recht auf Netznutzung ausschliesslich dem Akteur zu, welcher die regulierte Versorgung gewährleisten muss (in der Regel der lokale Netzbetreiber).

Die (freien) Netzkapazitäten müssen vom MGV resp. von den Netzbetreibern öffentlich und diskriminierungsfrei angeboten werden. Für die Buchung der Kapazitäten und die Gasbeförderung wird ein sogenanntes Entry-Exit-Modell geschaffen, welches auch in den Nachbarländern der Schweiz existiert und Standard in der EU ist. Ziel der Einführung dieses Entry-Exit-Modells – in der Form eines Zweivertragsmodells – ist es, den Gashandel zu erleichtern, indem nur je ein Vertrag am Einspeise- (Entry) oder Ausspeisepunkt (Exit) erforderlich ist, um Gas durch das gesamte Marktgebiet zu befördern, ohne einen konkreten Transportweg bezeichnen zu müssen. Für die Einspeisung und die Ausspeisung ist ein Netznutzungsentgelt zu zahlen. Die im Inland gelegenen Ausspeisepunkte befinden sich bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Für die Bewirtschaftung der Grenzübergangspunkte ist der MGV zuständig; er vergibt die entsprechenden Netzkapazitäten in Auktionen mittels verschiedener Kapazitätsprodukte. Das Ziel ist es, möglichst viele Kapazitätsprodukte ohne Einschränkungen anzubieten. Solche Einschränkungen können einerseits räumlicher Natur sein, wenn also beispielsweise von einem bestimmten Einspeisepunkt nicht alle Ausspeisepunkte erreichbar sind. Andererseits kann es im Falle von sogenannten unterbrechbaren Netznutzungsverträgen auch zeitliche Einschränkungen geben, indem die Netznutzung unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen werden kann.

Lieferanten, die Gas in die Schweiz einführen und bis zu den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern transportieren wollen, müssen (nur) zwei Netznutzungsverträge abschliessen bzw. nur auf zwei Ebenen ein Netznutzungsentgelt entrichten: Erstens bei der Buchung von Einspeisekapazität mittels Erwerb eines Kapazitätsproduktes (Einspeisevertrag), zweitens beim Abschluss eines lokalen Netznutzungsvertrags (Ausspeisevertrag) mit dem jeweiligen Netzbetreiber. Das Entry-Exit-Modell soll neben dem Binnentransport schrittweise auch die Transitströme durch die Schweiz umfassen (siehe «Integration der Transitflüsse in das Schweizer Entry-Exit-Modell»). Inländische Einspeiser – heute sind dies gut 30 Biogasanlagen – schliessen mit dem jeweiligen Netzbetreiber einen Einspeisevertrag ab, womit das Gas, gegen Entrichtung des Netznutzungsentgelts, im gesamten Marktgebiet befördert und an einem beliebigen Ausspeisepunkt ausgespiesen werden kann.

Übergang vom Transport- ins Verteilnetz (Zweivertragsmodell): Der Übergang

vom Transport- ins Verteilnetz (am entsprechenden Netzkopplungspunkt) erfolgt innerhalb des Entry-Exit-Modells, sprich vom Netznutzer oder der Netznutzerin unbemerkt, weil der Übergang zwischen dem Verteil- und dem Transportnetzbetreiber in einem Netzkopplungsvertrag geregelt wird. In diesem bucht der Verteilnetzbetreiber die Kapazität, welche für die Belieferung sämtlicher an seinem Netz angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher notwendig ist. Im Gegenzug bezahlt er dem Transportnetzbetreiber ein Netznutzungsentgelt, das er auf die Endverbrauchergemeinschaft seines Netzes überwälzen kann. Beim Zweivertragsmodell liegt der