Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Netzbetreibern). Mit einer Angleichung dieser technischen Regeln werden mögliche Unstimmigkeiten mit unseren Nachbarländern sowie Markteintrittsbarrieren beim Import und dem Transit von Gas verhindert.

- Die Transportnetzbetreiber können Netzentwicklungspläne zur Prüfung beim BFE einreichen. Dies dient der Planungssicherheit, da die Netzbetreiber bei einer positiven Beurteilung der Pläne gleichsam die grundsätzliche Zustimmung zur Anrechenbarkeit der Investitionskosten erhalten.

- Das BFE beobachtet zusammen mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) und unter Mitwirkung der Gaswirtschaft die Versorgungslage. Damit haben die beiden Ämter einen gemeinsamen Auftrag zur Beobachtung. Die Abgrenzung der Aufgaben ist klar: Das BWL ist für die kurzfristige Versorgungssicherheit zuständig, das BFE für die mittel- bis langfristige Versorgungssicherheit. Der Bundesrat wird bei Gefährdung der Versorgungslage geeignete Massnahmen ergreifen. Die Kosten, welche für die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung anfallen, können zumindest teilweise über das Netznutzungsentgelt abgegolten werden.

- Die Rolle der EnCom beschränkt sich auf die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, dies im Sinne einer klaren Zuordnung von Aufgaben und Kompetenzen.

- Über das Bilanzierungssystem werden, indem sie für den täglichen Ausgleich ihrer Bilanz verantwortlich sind, auch die Netznutzerinnen und Netznutzer in die Pflicht genommen.

- Der MGV soll auf Verordnungsebene verpflichtet werden, ein Frühwarnsystem für kritische Versorgungslagen zu erstellen. Dieses soll auf Grundlage der Daten des Bilanzmanagements Auskunft über den Stand und die Entwicklung der Versorgungslage geben und die relevanten Akteure bei kritischen Anzeichen entsprechend benachrichtigen und ggf. noch stärkere Anreize für ein systemdienliches Verhalten setzen.

Entflechtung: Quersubventionen zwischen dem Netzbetrieb, der regulierten Versorgung, der Ersatzversorgung und den Aktivitäten im freien Markt sind verboten. Vertikal integrierte Gasversorgungsunternehmen müssen deshalb eine buchhalterische Trennung zwischen dem Monopolbereich (insb. Netzbetrieb) und den wettbewerblichen Aktivitäten vornehmen. Zudem gibt es eine Pflicht zur informatorischen Entflechtung. So dürfen bspw. Adressen, die aus dem Monopolbereich gewonnen werden, nicht zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen im freien Markt genutzt werden. Die buchhalterische und informatorische Entflechtung orientiert sich an der Stromversorgungsgesetzgebung. Zur Sicherstellung der Diskriminierungsfreiheit wird – auf der Transportnetzebene – mit dem MGV ein neuer Akteur geschaffen, der seine Aufgaben unabhängig von den Transportnetzbetreibern erfüllt. An den Eigentumsverhältnissen am Netz ändert sich nichts.

Netzzugang und Kapazitätsvergabe: Die Netznutzerinnen und Netznutzer haben Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang. Als solche können Händler und Lieferanten auftreten, einschliesslich der für die Vornahme der regulierten Versorgung und der Ersatzversorgung zuständigen Akteure. Unter den Begriff des Lieferanten fallen in diesem Sinne auch Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die gewillt