Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Endverbraucherinnen und Endverbraucher sollen ab einem Verbrauch von voraussichtlich einer GWh pro Verbrauchsstätte und Jahr grundsätzlich mit einer kommunikationsfähigen Lastgangmessung ausgestattet sein (siehe «Messwesen»), welche auch für die Bilanzierung eingesetzt werden kann. Dazu ist erforderlich, dass die Messwerte mindestens täglich und mit automatischer Datenübertragung ausgelesen werden. Ist bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die ihren Lieferanten frei wählen können, kein solches Gerät installiert, sollen die Gasmengen mittels sogenannter Standardlastprofile (SLP) prognostiziert werden. Die Aufgabe zur Erarbeitung der entsprechenden Methodik ist dem MGV und den Netzbetreibern übertragen. Diese sind angehalten, die SLP rasch zu entwickeln, spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 41 Abs. 1).
Die Finanzierung des Bilanzmanagements erfolgt einerseits über die Einnahmen, die der MGV aus der Ausgleichsenergie und den Flexibilitätskostenbeiträgen erzielt, anderseits über eine von den Bilanzgruppen zu zahlende Bilanzierungsumlage. Deren Höhe wird der MGV in Abhängigkeit des jeweiligen untertägigen Strukturierungsbedarfs und der Prognosegüte der Kundengruppen abstufen. Für den Betrieb des Austauschpunktes wird ein Entgelt erhoben, das jedoch nicht kostendeckend sein muss; die Differenz wird über die Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Transportnetzkapazitäten gedeckt.
Messwesen: Für das Messwesen gibt der Bundesrat zwei Varianten in die Vernehmlassung. In der ersten Variante bleibt der Netzbetreiber für das Messwesen zuständig, in der zweiten Variante können sämtliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher ihren Messstellenbetreiber resp. ihren Messsdienstleister frei wählen.
Variante 1: Der Netzbetreiber ist in seinem Netzgebiet für das Messwesen zuständig. Das Messentgelt ist auf Basis der anrechenbaren Messkosten zu ermitteln. Die Höhe des Messentgelts wird durch die EnCom beaufsichtigt. Für Variante 1 spricht, dass hiermit keine zusätzlichen Schnittstellen zum Netzbetreiber entstehen. Es ist davon auszugehen, dass beim Gas — im Gegensatz zum Strom, bei welchem ein Smart Meter Rollout im Gang ist — nur ein kleiner Teil der Endverbraucherinnen und Endverbraucher zwingend mit einer Lastgangmessung ausgestattet wird (siehe unten). Es stellt sich die Frage, ob für die herkömmlichen, nicht elektrischen, Messgeräte ein Wettbewerb entstehen wird. Die Höhe der in Rechnung gestellten Messkosten unterliegt der Prüfung durch die EnCom, was Monopolgewinne verhindern soll.
Variante 2: Sämtliche Messkunden können ihren Messstellenbetreiber resp. Messdienstleister frei wählen. Falls sie keine Wahl treffen, ist der Netzbetreiber für das Messwesen zuständig. Die Preise für die Verrechnungsmessung werden im Wettbewerb gebildet und nicht durch die EnCom beaufsichtigt. Für Variante 2 spricht, dass mit der im Rahmen der StromVG-Revision vorgesehenen freien Wahl des Messstellenbetreibers resp. Messdienstleisters, derselbe Anbieter sowohl Strom wie auch Gas messen und damit Synergien nutzen kann. Dies dürfte bspw. bei Unternehmen mit mehreren Standorten in der Schweiz oder bei der Sektorkopplung Vorteile bringen; dies angesichts der einsetzenden Verbreitung von Smart Metern auch beim Gas. Zudem wird erwartet, dass die Möglichkeit des Markteintritts eines Messstellenbetreibers resp. Messdienstleisters dazu führt, dass die Höhe der Messkosten diszipliniert wird.