Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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deshalb ohne grössere Schwierigkeiten umsetzen können. Allerdings besteht aufgrund der fehlenden Übersicht über die verwendete Bewertungsmethodik der Netzbetreiber eine gewisse Unsicherheit. Die Situation nach der Inkraftsetzung des StromVG hat gezeigt, dass die an sich nur im Ausnahmefall zulässige synthetische Bewertung verschiedentlich für die Netzbetreiber zu vorteilhafteren Anlagewerten geführt hat als die prinzipiell gebotene AHK-Methode. Dies hatte zur Folge, dass kurz nach dem Inkrafttreten des StromVG die Ausführungsverordnung (StromVV) mit Bestimmungen zur synthetischen Bewertung sowie generell zur Senkung der Kapitalkosten ergänzt werden musste.31 Deshalb ist die synthetische Bewertung auch im Gasbereich nur im Ausnahmefall zulässig. Zudem soll der Bundesrat eine Methodik zur Durchführung der synthetischen Bewertung vorgeben. Selbstredend kann die EnCom die vom Netzbetreiber ermittelten Werte auch korrigieren. Die Verwendung der AHK als Grundlage zur Berechnung der Kapitalkosten knüpft an das heutige Tarifregime an, da heute, gemäss dem entsprechenden Branchendokument zur Ermittlung der Tarife der Verteilnetze32 und der einvernehmlichen Regelung der Transportnetzbetreiber mit der Preisüberwachung33, die AHK die Grundlage für die Bestimmung der Kapitalkosten bilden. Netzanlagen, welche bilanziell, d.h. in der Finanzbuchhaltung, bereits vollständig abgeschrieben oder erst gar nicht als Aktivum erfasst sind, dürfen nicht in die Berechnung der Kapitalkosten einfliessen. Es sei denn, der Netzbetreiber macht glaubhaft, dass die entsprechenden Anlagen von den Kunden über die Netznutzungsentgelte noch nicht refinanziert worden sind. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Anlagen buchhalterisch ein zweites Leben erhalten und damit von den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern doppelt bezahlt werden.
Mittel- bis längerfristig stellt sich die Frage, wie regulatorisch mit der Stilllegung von Gasleitungen umgegangen werden soll. In Anbetracht der Energieplanungen von Gemeinden, der Wirtschaftlichkeitsüberlegungen der Gasversorgungsunternehmen und der vermehrten Umstellung der Verbraucher von Gasheizungen auf andere Wärmequellen ist es denkbar, dass Leitungsnetze ganz oder teilweise stillgelegt werden. Falls die (aktuellen) Branchenrichtlinien angewandt werden, welche heute Abschreibungen über bis zu 50 Jahre vorsehen, ist es möglich, dass die Anlagen zum Zeitpunkt der Stilllegung zumindest kalkulatorisch noch nicht vollständig abgeschrieben sind. Zudem entstehen ggf. direkte Kosten bei der Stilllegung der Leitung. Das BFE analysiert derzeit Möglichkeiten, wie mit dieser neuen Fragestellung umgegangen werden soll34
– ggf. braucht es hierzu Bestimmungen auf Gesetzesebene. Dabei wird auch zu beachten sein, wie das Spannungsfeld zwischen Klimazielen und Anrechenbarkeit von neuen Gasleitungen aufgelöst werden kann.
31 Änderung der StromVV vom 12. Dezember 2008, AS 2008 6467; vgl. Medienmitteilung des BFE vom 5. Dezember 2008. Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen.
32 Branchen-Standard für die Ermittlung von Netznutzungsentgelten in lokalen Erdgasnetzen. (Nemo). Abrufbar unter www.ksdl-erdgas.ch > downloads > Nemo Handbuch.
33 Einvernehmliche Regelung mit HD-Gasnetzbetreibern betr. Netznutzungsentgelte des schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes. Abrufbar unter www.preisueberwacher.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Einvernehmliche Regelungen.
34 Studie zu den regulatorischen Aspekten der Stilllegung von Gasnetzen. Abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Versorgung > Fossile Energien > Erdgas > Gasversorgungsgesetz.