Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Herstellkosten (Art. 19 Abs. 4). Der MGV setzt die Netznutzungstarife für alle Ein- und Ausspeisepunkte des Transportnetzes fest (insbesondere die Mindestpreise für die Auktion der Kapazitätsprodukte zur Nutzung der Grenzübergangspunkte), ferner auch die Tarife zur Nutzung der Netzkopplungspunkte im Übergang zum Verteilnetz. Die verschiedenen Netznutzungstarife, die auf Ebene des Transportnetzes zur Anwendung kommen, müssen aufeinander abgestimmt werden. Denn die Tarifeinnahmen müssen mit den anrechenbaren Kosten des Transportnetzes übereinstimmen, was nach einer Gesamtbetrachtung verlangt. Der Bundesrat wird Grundsätze für eine Methodik zur Bestimmung dieser Tarife festlegen. Auf deren Basis wird der MGV diese Methodik erarbeiten und sie der EnCom sowie den weiteren interessierten Kreisen zur Konsultation vorlegen. Mit dieser Methodik werden u.a. die Anteile der Einnahmen festgelegt, welche einerseits an den Grenzübergangspunkten und andererseits im Übergang zum Verteilnetz, d.h. durch Kostentragung der inländischen Verbraucher, erzielt werden sollen. Der MGV verwaltet die Einnahmen auf Ebene des Transportnetzes und zahlt diese an die Transportnetzbetreiber aus, proportional zu den jeweils anrechenbaren Netzkosten und unter Abzug der eigenen Kosten, die nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind.
Die Verteilnetzbetreiber setzen die Tarife für die lokalen Ein- resp. Ausspeiseverträge eigenständig fest. Die Tarifeinnahmen decken ihre anrechenbaren Kosten. Dazu gehören neben der Gewinnkomponente insbesondere auch die Kosten des Vorliegernetzes, Steuern und Abgaben sowie die Kosten für Systemdienstleistungen.
Anrechenbare Kosten: Heute prüft der Preisüberwacher die Gastarife. Diese Tarife sind publiziert, unterscheiden aber nicht zwischen den Kosten für die Netznutzung und den Kosten für die Energielieferung. Eine solche Aufteilung ist derzeit von Gesetzes wegen (im RLG) nicht vorgeschrieben. Auf einer Website der Preisüberwachung30 können die Gesamttarife entsprechend dem Konsumprofil verglichen werden. Demgegenüber verlangt die Verbändevereinbarung nach einem separaten Ausweis der Netzkosten auf der Basis einer in Branchendokumenten vorgegebenen Methodik, die sich an den Vorgaben des StromVG anlehnt. Ausschlaggebend sind die Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) der Netzanlagen.
Da sich die Schweizer Gasversorgungsunternehmen grossmehrheitlich in der Hand der Gemeinden und Städte befinden und diese auf die Preissetzung entsprechend Einfluss nehmen, fallen die Gastarife in die Kompetenz des Preisüberwachers zur Prüfung administrierter Preise im Sinne von Artikel 14 PÜG. Neben dem Preisüberwacher entfaltet im Gasmarkt auch die WEKO ihre Kompetenzen. Sie ist gemäss Kartellgesetz zuständig für die Verhinderung volkswirtschaftlich oder sozial schädlicher Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
Neu wird die EnCom für die Aufsicht über die Netznutzungstarife zuständig sein. Dabei kommt eine Cost-Plus-Regulierung zur Anwendung, d.h. die Angemessenheit der Netznutzungstarife bestimmt sich anhand der anrechenbaren Netzkosten zuzüglich eines angemessenen Gewinns.
Die Vorgaben zur Berechnung der anrechenbaren Netzkosten gestalten sich grundsätzlich analog zu denjenigen im StromVG. Die Netzbetreiber sollten diese Vorgaben
30 http://gaspreise.preisueberwacher.ch