Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Tessin und Kreuzlingen: Das Tessin ist nicht direkt und der Raum Kreuzlingen (Untersee, Stadt Kreuzlingen, Obersee) nicht bzw. nur über eine kleine Leitung an das Schweizer Gasnetz angeschlossen. Beide (isolierten) Zonen werden direkt aus den umliegenden Nachbarländern Italien resp. Deutschland beliefert. Da diese Strukturen historisch gewachsen und die Gasmengen relativ klein sind sowie eine grössere Umstellung nicht verhältnismässig wäre, soll der heutige Zustand möglichst beibehalten werden. Die Gebiete sind demnach nicht Teil des Marktgebiets Schweiz. Es ist deshalb vorgesehen, dass ein Teil der gesetzlichen Vorgaben auf Verordnungsstufe situationsgerecht angepasst werden kann. Das betrifft insbesondere die Vorgaben zum Entry-Exit-Modell, zur Bilanzierung und zur entsprechenden Aufgabenerfüllung des MGV. Anwendbar sind auf jeden Fall die Bestimmungen zur Teilmarktöffnung, zur Entflechtung, zur regulierten Versorgung und zur Ersatzversorgung. Auch gelten die Bestimmungen für eine zuverlässige Gasversorgung. Zudem ändert sich nichts an der Zuständigkeit der EnCom.
Übergangsbestimmungen: Die freie Lieferantenwahl soll von den dazu berechtigten Endverbraucherinnen und Endverbrauchern möglichst rasch ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die voraussichtlich benötigten Gasmengen entweder mit einer Lastgangmessung oder mittels sogenannter Standardlastprofile (SLP) prognostizieren lassen. Diese SLP sind von den Netzbetreibern und vom MGV innert einem Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes zu erarbeiten. Dabei ist berücksichtigt, dass erfahrungsgemäss ab Verabschiedung des Gesetzes bis zum Inkrafttreten ein Jahr vergeht, womit dafür insgesamt rund zwei Jahre zur Verfügung stehen. Mit den Arbeiten soll demnach schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen werden. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die zur freien Wahl des Lieferanten berechtigt sind, sollen sich aber zum Zwecke des sofortigen Netzzugangs ungeachtet dieser Frist von einem Jahr vom Netzbetreiber eine Lastgangmessung installieren lassen können, sofern sie für die dadurch anfallenden (Mehr-)Kosten aufkommen.
Rechtsverhältnisse: Sämtliche für den Gasmarkt relevanten Rechtsverhältnisse sind privatrechtlicher Natur. Dies gilt einerseits für die im Gesetz nicht geregelten Energiegeschäfte im freien Markt, die zwischen Händlern, Lieferanten und den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern abgeschlossen werden. Andererseits gilt dies auch für die Netznutzungsverträge zwischen den Netznutzerinnen und Netznutzern und den Netzbetreibern sowie für die Bilanzgruppenverträge zwischen den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem MGV. Insbesondere handelt es sich bei der regulierten Versorgung nicht um eine Form des Service public. Der MGV bewegt sich auf privatrechtlichem Boden. Ob er durch den Bundesrat oder auf Initiative der Branche hin konstituiert wird (vgl. Art. 28), ist hierfür nicht ausschlaggebend. Dass die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der EnCom obliegt und ihre Verfügungen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen, ändert nichts an der privatrechtlichen Natur der Rechtsverhältnisse. Zudem sind mit dem GasVG keine staatlichen Aufgaben verbunden, weder seitens der Netzbetreiber noch seitens des MGV oder der für die Vornahme der regulierten Versorgung verantwortlichen Akteure.