Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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kriminierung netzfremder Lieferanten) auszuschliessen, setzte dies aber eine vollständige Entflechtung voraus. Dazu wäre namentlich eine Entflechtung der Transportnetzbetreiber notwendig, wie sie im EU-Recht vorgeschrieben ist. Im Normalfall ist dies ein sogenanntes Ownership-Unbundling (eigentumsrechtliche Entflechtung). Zudem wären (gesetzliche) Vorgaben zur Gestaltung und Vermarktung der Kapazitätsprodukte unabdingbar. Dieses Modell hätte den Vorteil, dass die Kapazitätsbewirtschaftung weitgehend den Transportnetzbetreibern überlassen werden könnten und entsprechende Schnittstellenproblematiken und der Koordinationsaufwand kleiner würden. Auf der Grundlage einer eigentumsrechtlichen Entflechtung könnte die Errichtung des Bilanzzonenverantwortlichen – einen solchen braucht es in jedem Fall – unter Umständen der Selbstregulierung überlassen werden. Für die nun vorgeschlagene Regelung spricht die Verhältnismässigkeit, da eine eigentumsrechtliche Entflechtung für die Regionalnetzbetreiber weitaus einschneidender wäre. Zudem wurde das MGV-Modell von der Gasbranche bei der Weiterentwicklung der Verbändevereinbarung bevorzugt.

Netzanschluss: Es gibt keinen bundesrechtlichen Anspruch auf Anschluss ans Gasnetz, die Anschlussbedingungen richten sich nach kantonalem oder kommunalem Recht bzw. nach den Regelwerken der Gasversorgungsunternehmen. Bundesrechtlich vorgegeben ist einzig, dass Kosten, die die Netzbetreiber beim Netzanschluss individuell in Rechnung stellen, nicht Teil der anrechenbaren Netzkosten sind und folglich nicht ins Netznutzungsentgelt einfliessen dürfen. Der Netzanschlussnehmer finanziert den Netzanschluss also selbst, sei dies ganz oder teilweise.

Speicheranlagen: Es wird zwischen den heute bestehenden Röhren- und Kugelspeichern und ggf. neu entstehenden Speicheranlagen unterschieden. Die bestehenden Speicheranlagen des Transportnetzes sollen in erster Linie der Bereitstellung von Flexibilität für die Bilanzierung dienen. Hierzu hat der MGV ein vorrangiges Zugriffsrecht. Die für die Vornahme der regulierten Versorgung verantwortlichen Akteure können für die Bilanzierung ebenfalls auf die Speicheranlagen (in der Regel des betreffenden Verteilnetzes) zugreifen. Das Zugriffsrecht des MGV dient der Absicherung des Risikos von unzureichender Flexibilität in der Tagesbilanzierung, dasjenige zugunsten der regulierten Versorgung hilft den Zuständigen bei der untertägigen Strukturierung der Versorgung ihrer Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Die bestehenden Speicheranlagen sollen den Netzbetreibern zudem zum Druckausgleich sowie zur Engpassbewirtschaftung dienen, aber nicht zur Strukturierung der Gaslieferungen im freien Markt genutzt werden. Andernfalls hätten Versorger, die eine Speicheranlage besitzen, einen Wettbewerbsvorteil. Um sicherzustellen, dass Speicheranlagen auch im Rahmen der neuen gesetzlichen Vorgaben erhalten bleiben, können deren Betriebskosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, über das Netznutzungsentgelt finanziert werden. Vorausgesetzt ist, dass die Speicheranlagen effizient betrieben werden. Die Kosten für die Bilanzierung müssen jedoch separat ausgewiesen und vom MGV sowie vom Akteur, der für die regulierte Versorgung zuständig ist, bezahlt werden. Am Eigentum an den Speicheranlagen ändert sich nichts. Allfällige neue Flüssiggas- oder Untergrundspeicher unterstehen dieser Regelung nicht. Deren Nutzung ist der vertraglichen Regelung anheimgestellt, wobei für Netzeinspeisungen und -ausspeisungen ein Netznutzungsentgelt anfällt (Art. 3 Bst. g und h sowie Art. 27).