Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit dem GasVG wird ein gesetzlicher Rahmen geschaffen, dessen Einhaltung von einer staatlichen Regulierungsbehörde überwacht wird.
In der Gasbranche fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand zur Anpassung der Strukturen und Prozesse an. Diesen zusätzlichen Aufwendungen stehen volkswirtschaftliche Gewinne, Einsparungen und Wahlmöglichkeiten bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, Innovationsmöglichkeiten bei den Lieferanten sowie der Gewinn an Rechtssicherheit gegenüber (siehe Kap. 5).
3.3 Umsetzungsfragen
Das Subsidiaritätsprinzip ist zentral bei der Umsetzung des GasVG. Nur auf diese Art und Weise ist es möglich, dass ein von monopolistischer Netzinfrastruktur abhängiger Markt ohne ausufernde Regulierung funktioniert. Der Bund prüft vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen freiwillige Massnahmen der betroffenen Organisationen (Art. 39 Abs. 1). Konkret bedeutet dies, dass die Gasbranche, unter Mitwirkung der direkt betroffenen Kreise, bei Bedarf Branchendokumente erarbeitet, diese konsultiert und dann veröffentlicht. Die Mitwirkung der direkt betroffenen Kreise soll sicherstellen, dass mit den Dokumenten keine diskriminierenden Regeln aufgestellt werden. Diese Dokumente sollen sich an den Normen der EU sowie an den Empfehlungen von Fachorganisationen (v.a. des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches [SVGW]) orientieren.
Die Gaswirtschaft soll den notwendigen Handlungsspielraum behalten. Umgekehrt ist sie gefordert, im gegebenen Rahmen allgemein akzeptierte Konzepte und Vorschläge zur Umsetzung des GasVG zu erarbeiten. Von praktischer Relevanz ist dies besonders bei der Konstituierung des MGV, der Umsetzung der Teilmarktöffnung, des Bilanzierungsregimes (bspw. bei der Erarbeitung von Standardlastprofilen) sowie des Entry-Exit-Modells. Die Branche hat, zusammen mit dem MGV, Lösungen zur Gewährung und Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs zu erarbeiten. Dabei ist darauf zu achten, dass der Netzzugang nicht durch administrative, technische oder kostenbedingte Hürden unverhältnismässig erschwert wird und auch neu in den Markt eintretende Lieferanten nicht benachteiligt werden. Endverbraucherinnen und Endverbraucher sollen ihren Lieferanten mit geringem Aufwand wechseln können.
Die EnCom erhält in Bezug auf die Regelungsgegenstände des GasVG dieselben Aufgaben und Kompetenzen, wie sie im Strombereich gemäss StromVG vorgesehen sind, dies unter Berücksichtigung der laufenden StromVG-Revision.
Aufgaben im Bereich der Versorgungssicherheit sind primär Sache der Netzbetreiber und des MGV. Die Beobachtung der Versorgungslage obliegt dem BFE (mittel- bis langfristige Versorgungssicherheit) und der wirtschaftlichen Landesversorgung (kurzfristige Versorgungssicherheit).