Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Netznutzerin oder Netznutzer (Bst. b) ist, wer im Rahmen eines Netznutzungsvertrages (Ein- und Ausspeiseverträge nach Art. 13) als Vertragspartner des Netzbetreibers auftritt bzw. auftreten will. Unter diesen Begriff fallen somit insbesondere Lieferanten, ferner auch die für die Vornahme der regulierten Versorgung verantwortlichen Akteure, die Ersatzversorger sowie Zwischenhändler und Transiteure. Weiter können als Netznutzerin oder Netznutzer auch Gaserzeuger sowie die Betreiber von Rückvergasungsanlagen und Speicheranlagen auftreten. Für die Speicheranlagen gilt dies jedoch nicht ohne Einschränkung: Röhren- und Kugelspeicher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits am Gasnetz angeschlossen sind, verfügen über keine Ein- und Ausspeisepunkte im Sinne der Buchstaben g und h. Für ihre Nutzung hält Artikel 27 eine besondere Regelung bereit.

Das Transportnetz (Bst. d) – im EU-Recht ist vom Fernleitungsnetz die Rede – umfasst die Netzanlagen, die überwiegend mit höheren Druckstufen (> 5 bar) betrieben werden. Dazu gehört insbesondere auch die Transitgasleitung. Gegenwärtig umfasst das Transportnetz die Netzanlagen der Transitgas AG, der Swissgas AG, der Gaznat SA, der Gasverbund Mittelland (GVM) AG, der Erdgas Ostschweiz (EGO) AG, der Erdgas Zentralschweiz (EGZ) AG, der Unigaz SA und ggf. (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. a) auch Netzanlagen der Aziende industriali di Lugano (AIL) SA.

Das Verteilnetz (Bst. e) umfasst die kleineren Netzanlagen der tieferen Druckstufen. Diese sind nicht auf die Beförderung über grössere Distanzen ausgerichtet, sondern vorwiegend auf die Belieferung der Endverbraucher. Dazu gehört auch das dem eigentlichen Verteilnetz vorgelagerte lokale Transportnetz, an welchem keine Endverbraucherinnen und Endverbraucher angeschlossen sind. Die Anschlussleitungen – sie erstrecken sich vom Hausanschluss bis hin zum Netzanschlusspunkt – sind Teil des jeweiligen Transport- oder Verteilnetzes. Über die Zuordnung einer Netzanlage zum Transport- oder zum Verteilnetz entscheidet im Streitfall die EnCom. Die Druckreduzier- und Messstationen sollten zumindest regional einheitlich entweder dem Transportnetz oder dem Verteilnetz zugeordnet werden.

Zum hiesigen Marktgebiet (Bst. f) gehören alle inländischen Netzanlagen mit Ausnahme der isolierten Gasnetze. Es zeichnet sich – über die Tätigkeit des MGV – vor allem durch zwei Elemente aus: Erstens bildet es eine Bilanzzone mit einheitlichen Bilanzierungsregeln (Art. 23–26). Zweitens ist es den Netznutzerinnen und Netznutzern im Marktgebiet möglich, gestützt auf einen Ein- und/oder Ausspeisevertrag Gasmengen ohne Festlegung eines konkreten Transportweges und grundsätzlich ohne geographische Einschränkungen von einem Einspeisepunkt zu einem beliebigen Ausspeisepunkt befördern zu lassen (sog. Zweivertragsmodell, Art. 13–16).

Die Ein- und Ausspeisepunkte (Bst. g und h) definieren die Grenzen des Marktgebietes (bzw. der isolierten Netze). Ihre Nutzung ist Gegenstand der Ein- und Ausspeiseverträge (Art. 13) und Anlass zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts (Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2).

Von besonderer Bedeutung sind die Grenzübergangspunkte (Bst. i) des Transportnetzes, über welche das hiesige Marktgebiet mit den Marktgebieten der Nachbarländer verbunden ist. Für deren Nutzung wird vom MGV der Erwerb von Kapazitätsprodukten angeboten (Art. 14).