Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Gasversorgungsgesetz

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz hat eine doppelte Zwecksetzung. Einerseits dient es der Zuverlässigkeit der Gasversorgung, so vor allem die in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen Aufgaben und Massnahmen. Andererseits sorgt es mit der Gewährleistung des Netzzugangs (Art. 12) für einen funktionstüchtigen Wettbewerb und damit für eine wirtschaftliche Gasversorgung. Die Bestimmungen, die für die Sicherheit des Netzbetriebs bzw. für den Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, sind im RLG enthalten.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Gasnetze (Abs. 1).

Das Gesetz sieht keine Netzanschlusspflicht vor. Es vermittelt den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern und den Erzeugern mithin keinen Anspruch auf Netzanschluss. Ebensowenig regelt es die Tragung der Kosten beim Netzanschluss (Abs. 2). Netzanschlusspflichten wären nach kantonalem Recht möglich, spielen in der Praxis aber keine Rolle. Das Gesetz lässt die Vielfalt der Lösungen, die sich in der Praxis hinsichtlich der Finanzierung der Netzanschlussleitungen entwickelt haben, unberührt, und beschränkt sich derweil auf ein Verbot der doppelten Kostenanlastung (Art. 19 Abs. 1 Satz 2). Einmal erstellt, ist die Netzanschlussleitung jedoch Bestandteil des Gasnetzes (vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Bst. e) und unterliegt als solche den gesetzlichen Betriebspflichten der Netzbetreiber.

Absatz 3 befasst sich mit den isolierten Netzgebieten (Tessin und Raum Kreuzlingen). Diese gehören nicht zum Schweizer Marktgebiet (Art. 3 Bst. f). Der Bundesrat wird Lösungen vorsehen können, die für die jeweilige netztechnische Situation adäquat sind, insbesondere was das Bilanzmanagement und die Bewirtschaftung der Kapazitäten des Grenzübergangspunktes Bizzarone im Tessin anbelangt. Die Delegationsnorm belässt dem Bundesrat viel Spielraum. Sie verleiht ihm auch die Möglichkeit, vorzusehen, dass das UVEK einen anderen Akteur mit den Aufgaben des MGV betrauen kann, sofern dieser hinreichend entflochten ist. Denkbar wäre auch, das Tessin mit dem Schweizer Marktgebiet nach Vorbild ausländischer Regelungen virtuell zusammenzuschliessen. Ausnahmen oder abweichende Regelungen kann der Bundesrat aber nur für die Vorgaben des dritten Kapitels treffen. Der Anspruch auf Netzzugang (Art. 12) ist auch in den isolierten Netzgebieten zu verwirklichen.

Art. 3 Begriffe

Die Legaldefinitionen orientieren sich an den Begriffsbestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung, wobei einige Begriffe aus technischen Gründen eine leicht modifizierte Bedeutung haben. Es werden deshalb nicht alle Begriffe erläutert.