Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Nicht definiert ist der Begriff «Gas». Neben Erdgas fallen darunter auch Biogas und andere Gasarten (z.B. synthetisch erzeugtes Methan oder Wasserstoff).

2. Kapitel: Gasversorgung

1. Abschnitt: Aufgaben der Gaswirtschaft

Art. 4 Netzbetrieb

Die in Absatz 1 Buchstabe a statuierte Pflicht ist als elementare Zielvorgabe bei der Erfüllung sämtlicher Aufgaben zu beachten. Ist die Stabilität des Netzbetriebs gefährdet, sind die Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen netzseitigen Massnahmen zu ergreifen. Während für die Zwecke dieses Gesetzes die Stabilität des Netzbetriebs im Vordergrund steht, geht es beim RLG um die zum Schutz von Personen, Sachen oder anderen Rechtsgütern erforderliche Sicherheit des Netzbetriebs (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 31 RLG). Zu den Systemdienstleistungen (Art. 3 Bst. m) zählen insbesondere die Druck- und Mengenregulierung, die Handhabung der Netzengpässe auf Verteilnetzebene und die Prüfung der Gasqualität (Zusammensetzung und Brennwert des Gases). Bei Letzterem orientieren sich die Netzbetreiber an den einschlägigen Branchenstandards (v. a. Regelwerke des SVGW) und an den Vorgaben des EU-Rechts. Ist die Qualität des eingespeisten Gases ungenügend, verweigern die Netzbetreiber den Netzzugang (Art. 12). Davon abzugrenzen sind die Beschaffung und der Einsatz der Regelenergie sowie die Handhabung von Netzengpässen auf Transportnetzebene. Diese Aufgaben zählen nicht zu den Systemdienstleistungen, sondern fallen in die Kompetenz des MGV (Art. 15 Abs. 1 und Art. 3 Bst. k i.V.m. Art. 24 Abs. 1).

Bei der Erarbeitung der Anforderungen nach Buchstabe b orientieren sich die Netzbetreiber an den Branchenstandards und internationalen Regelwerken (Art. 39 Abs. 3).

Buchstabe c enthält eine weit gefasste Koordinationspflicht. Diese dient der Interoperabilität der Netze, auch im Verbund mit dem gesamteuropäischen Gasnetz. Die Netzbetreiber müssen – untereinander und im Verhältnis zum MGV und ausländischen Netzbetreibern – so zusammenarbeiten, dass die Gasbeförderung im Rahmen des Zweivertragsmodells (Art. 13–16) auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte verbundene Netze möglich ist (u.a. durch Netzkopplungsverträge). Die Netzbetreiber unterstützen sich weiter auch bei der Ermittlung der technischen Kapazitäten, bei den Systemdienstleistungen und bei der Kostenwälzung. Netzentwicklungspläne sind insoweit zu erstellen, als dies für die Zusammenarbeit oder für die Koordination mit ausländischen Netzbetreibern notwendig ist. Gegebenenfalls kann das für die Beobachtung der Versorgungslage zuständige BFE deren Erstellung und Vorlage anordnen (vgl. Art. 34 Abs. 1), insbesondere, wenn sie zur internationalen Zusammenarbeit notwendig sind.

Nach Absatz 2 können die Transportnetzbetreiber dem BFE Netzentwicklungspläne zur Abklärung des Bedarfs eines Netzausbauvorhabens vorlegen. In Abhängigkeit des Bedarfs beurteilt das BFE auch die voraussichtliche Anrechenbarkeit der entsprechen-