Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Gewinn und Verlust hingegen prinzipiell zulässig. Da im Bereich der Verrechnungsmessung eine vollständige Marktöffnung stattfindet, ist eine Entflechtung von den anderen wettbewerblichen Bereichen diesbezüglich nicht notwendig.

Absatz 2 enthält ein Gebot zur informatorischen Entflechtung. Nicht vorgeschrieben sind eine personelle Entflechtung oder die Ergreifung anderer organisatorischer Entflechtungsinstrumente. Diese Bestimmung konkretisiert das Verbot, die aus dem (monopolistischen) Netzbetrieb erlangten Daten für kommerzielle Zwecke zu verwenden.

Die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots von Absatz 1 bedingt, dass die Netzbetreiber und die Akteure, die für die Vornahme der regulierten Versorgung und der Ersatzversorgung zuständig sind, eine buchhalterische Entflechtung vornehmen (Abs. 3). Dies bedeutet, dass sie für jedes Gasnetz, das in ihrem Verantwortungsbereich liegt, je eine Jahresrechnung und eine Kostenrechnung erstellen, in denen der Netzbetrieb, die regulierte Versorgung, die Ersatzversorgung und die Verrechnungsmessung sowohl getrennt voneinander als auch getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen dargestellt werden (sog. Segment- oder Spartenrechnung). Da die Netzbetreiber zwar für die regulierte Versorgung und die Ersatzversorgung verantwortlich sind, sie deren Vornahme aber auch einem anderen Akteur übertragen können, sind die dafür Zuständigen hier separat angesprochen.

Anhand der buchhalterischen Entflechtung prüft die EnCom die Absenz von Quersubventionierungen. Absatz 4 sieht deshalb vor, dass ihr die nach Absatz 3 zu erstellende Kostenrechnung jährlich einzureichen ist.

Art. 6 Zuverlässige Gasversorgung

Nach Absatz 1 ist die Gewährleistung einer möglichst zuverlässigen Gasversorgung primär eine Aufgabe der Gasbranche. Damit sind insbesondere die Netzbetreiber und der MGV angesprochen, weiter auch die Gashändler und Lieferanten. Sie alle haben die für eine möglichst zuverlässige Gasversorgung geeigneten und erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Für den MGV ist dies etwa bei der Ausgestaltung des Bilanzierungssystems (Art. 23–26) relevant. Auf Verordnungsstufe wird ihm voraussichtlich eine Pflicht zur Implementierung eines Warnsystems auferlegt (siehe Ausführungen in Kap. 3.1 zur Versorgungssicherheit). Sollte sich eine schwere Mangellage einstellen oder unmittelbar drohen und die Gasbranche nicht mehr in der Lage sein, die Versorgung zu gewährleisten, entscheidet der Bundesrat auf Antrag der wirtschaftlichen Landesversorgung gemäss dem Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 201635 (LVG) über die kurzfristig, d. h. für die Dauer von einigen Tagen bis einigen Monaten, notwendigen Massnahmen.

Die Beobachtung der Versorgungslage obliegt nach Absatz 2 dem BFE und dem BWL. Demgegenüber sind die Aufgaben der EnCom zum Zwecke einer möglichst klaren Zuweisung der Kompetenzen auf die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beschränkt (Art. 30 Abs. 2). Während das BFE für die Beobachtung der mittel- bis langfristigen Versorgungslage zuständig ist, fällt die Beobachtung der kurzfristigen Versorgungssicherheit in die Zuständigkeit des BWL. Diese Kompetenzaufteilung bedingt, dass sich die beiden Ämter untereinander koordinieren.

35 SR 531