Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Netzbetreiber (Abs. 1). Zum Messwesen gehören die Bezeichnung und Verwaltung der Messpunkte (Vergabe, Registrierung und Dokumentation der Messpunkte), die betriebliche Messung und die Verrechnungsmessung. Die betriebliche Messung betrifft Messeinrichtungen im Netz; sie ist Teil der Systemdienstleistungen (Art. 3 Bst. m) und umfasst die Erfassung von Messdaten für Aufgaben der Netzbetriebsführung (Sicherstellung des reibungslosen Netzbetriebs). Zur Verrechnungsmessung (Art. 3 Bst. j) gehören der Messstellenbetrieb (Einbau, Betrieb und Wartung der Messmittel) und die Messdienstleistungen (Erfassung, Bearbeitung und Übermittlung der Messdaten).
Nach Absatz 2 setzt der Bundesrat die Mindestanforderungen an die technischen Eigenschaften der Messeinrichtungen fest, dies unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen. Damit sind das Messgesetz vom 17. Juni 201140 und dessen Ausführungsbestimmungen angesprochen. Nach dem aktuellen Stand der Technik erscheint es sinnvoll, eine Pflicht zum Einsatz einer registrierenden Lastgangmessung mit automatischer Datenübertragung nur gegenüber Messkunden mit einem Jahresverbrauch von mindestens 1 000 MWh zu statuieren. Schreiten die technischen Entwicklungen weiter voran, könnte sich in Zukunft aber auch bei einem tieferen Grenzwert ein vernünftiges Verhältnis von Kosten und Nutzen einstellen. Ein flächendeckender Einsatz von intelligenten Messsystemen ist mithin nicht vorgesehen. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der technischen Mindestanforderungen (u.a. Mengenumwertung, Datensicherheit) können ggf. Branchenrichtlinien berücksichtigt werden (z.B. das SVGW-Regelwerk). Neben den technischen Eigenschaften wird der Bundesrat auch ein besonderes Augenmerk auf die Datensicherheit dieser in datenschutzrechtlicher Hinsicht kritischen Infrastrukturen legen müssen, insbesondere was die automatisierten und digitalen Datenübertragung anbelangt.
Art. 22 Messtarife
Die Kosten der betrieblichen Messung sind Teil der (anrechenbaren) Netzkosten und werden über die Netznutzungstarife in Rechnung gestellt. Die (anrechenbaren) Kosten der Verrechnungsmessung werden den Messkunden hingegen pro Messpunkt auf der Grundlage von veröffentlichten (Art. 32 Bst. a) Messtarifen mittels eines in der Rechnung separat ausgewiesenen (Art. 11) Messentgelts angelastet. Die Kostenanlastung unterliegt der Prüfung durch die EnCom (Art. 30 Abs. 2 Bst. b). Die Trennung von Netz- und Messkosten lässt sich auf Ebene der Kostenrechnung verwirklichen. Die Messtarife müssen sich am Grundsatz der Verursachergerechtigkeit orientieren. Treten (positive oder negative) Deckungsdifferenzen auf, sind diese analog zu den Netzkosten in den folgenden Tarifperioden über eine entsprechende Tarifanpassung auszugleichen. Der Bundesrat wird die Methodik zur Ermittlung der Kapitalrendite (WACC) für Investitionen in die Verrechnungsmessung in angemessener Höhe festlegen. Messkosten, die individuell in Rechnung gestellt wurden, dürfen nicht in die Messtarife einfliessen.
40 SR 941.20