Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Variante 2: Vollständige Marktöffnung im Bereich der Verrechnungsmessung
Art. 21 Freie Wahl des Anbieters bei der Verrechnungsmessung
Zum Messwesen gehören die Bezeichnung und Verwaltung der Messpunkte (Vergabe, Registrierung und Dokumentation der Messpunkte), die betriebliche Messung und die Verrechnungsmessung. Die betriebliche Messung betrifft Messeinrichtungen im Netz; sie ist Teil der Systemdienstleistungen (Art. 3 Bst. m) und umfasst die Erfassung von Messdaten für Aufgaben der Netzbetriebsführung (Sicherstellung des reibungslosen Netzbetriebs). Zur Verrechnungsmessung (Art. 3 Bst. j) gehören der Messstellenbetrieb (Einbau, Betrieb und Wartung der Messmittel) und die Messdienstleistungen (Erfassung, Bearbeitung und Übermittlung der Messdaten). Die Marktöffnung betrifft nur die Verrechnungsmessung.
Absatz 1 verleiht den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, den Produzenten und den Betreibern von Speicheranlagen das Recht auf freie Wahl des Messdienstleisters und des Messstellenbetreibers. Was die Verrechnungsmessung anbelangt, ist der Markt somit vollständig geöffnet.
Absatz 2 sieht vor, dass der Netzbetreiber in seinem Netzgebiet für die Vornahme der Verrechnungsmessung verantwortlich bleibt, wenn die dazu Berechtigten ihr Wahlrecht nicht ausüben. Insbesondere wird er mit ihnen, in einem separaten Vertrag oder im Lieferantenvertrag, die Bedingungen für die Datennutzung und die vom Messkunden zu tragenden Kosten vereinbaren müssen. Der Netzbetreiber ist in der Preissetzung frei, unter Vorbehalt der wettbewerbsrechtlichen Vorgaben.
Absatz 3 enthält eine Delegationsnorm, auf welche der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zu verschiedenen Punkten stützen kann. Dies betrifft insbesondere den Prozess zum Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters (Bst. a) und die Kosten, die dem Netzbetreiber durch die Ausübung des Wahlrechts durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher entstehen (Bst. b), sowie die Aufgaben der Messstellenbetreiber und der Messdienstleister (Bst. c).
Art. 22 Anforderungen an die Messeinrichtungen
Neben den technischen Eigenschaften wird der Bundesrat auch ein besonderes Augenmerk auf die Datensicherheit dieser in datenschutzrechtlicher Hinsicht kritischen Infrastrukturen legen müssen, insbesondere was die automatisierte und digitale Datenübertragung anbelangt.
Der Bundesrat setzt die Mindestanforderungen an die technischen Eigenschaften der Messeinrichtungen fest, dies unter Berücksichtigung des Messgesetzes vom 17. Juni 201141 und dessen Ausführungsbestimmungen. So ist zum Beispiel eine generelle Pflicht zum Einsatz von intelligenten Messsystemen nicht angedacht. Nach dem aktuellen Stand der Technik erscheint es sinnvoll, eine Pflicht zum Einsatz einer registrierenden Lastgangmessung mit automatischer Datenübertragung nur gegenüber Messkunden mit einem Jahresverbrauch von mindestens 1 000 MWh zu statuieren.
41 SR 941.20