Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Schreiten die technischen Entwicklungen weiter voran, könnte sich in Zukunft aber auch bei einem tieferen Grenzwert ein vernünftiges Verhältnis von Kosten und Nutzen einstellen. Dies würde nach einer Änderung der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen verlangen. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der technischen Mindestanforderungen (u. a. Mengenumwertung, Datensicherheit) können ggf. Branchenrichtlinien berücksichtigt werden (z. B. das SVGW-Regelwerk).
4. Abschnitt: Bilanzierung
Art. 23 Bilanzgruppen
Die Vorgaben zur Bilanzierung bezwecken, dass über eine vorgegebene Zeit (Bilanzierungsperiode) gleich viel Gas ins System ein- wie ausgespeist wird. Sie gestalten sich weitgehend analog zum Stromversorgungsrecht.
Nach Absatz 1 Satz 1 muss jede Netznutzerin und jeder Netznutzer einer Bilanzgruppe angehören. So ist sichergestellt, dass alle von ihnen in Anspruch genommenen Ein- und Ausspeisepunkte entsprechend zugeordnet sind. Anstatt sich einer Bilanzgruppe anzuschliessen, kann die Netznutzerin oder der Netznutzer auch eine eigene Bilanzgruppe bilden. Nach Satz 2 dürfen einer Bilanzgruppe, der Endverbraucher oder Endverbraucherinnen der regulierten Versorgung zugeordnet sind, keine Endverbraucherinnen und Endverbraucher des freien Marktes angehören – und umgekehrt. Für Bilanzierungsvorgänge mit untertägigen Restriktionen (Art. 25) müssen hingegen keine separaten Bilanzgruppen gebildet werden.
Im Bilanzgruppenvertrag (Abs. 2) werden die Modalitäten der Bilanzierung (z.B. Anlastung von Ausgleichsenergie) in standardisierter Weise und unter Aufsicht der En-Com (Art. 30 Abs. 2 Bst. a) festgelegt. Für die interne Organisation der Bilanzgruppe gilt die Vertragsfreiheit. Dies gilt insbesondere für die sogenannten Bilanzgruppen-Anschlussverträge, in deren Rahmen auch Subbilanzgruppen gebildet werden können.
Art. 24 Bilanzmanagement
Um eine einheitliche, das gesamte Marktgebiet umfassende Bilanzzone zu gewährleisten, ist nach Absatz 1 der MGV für die Vornahme des Bilanzmanagements (Art. 3 Bst. k) zuständig; von den Bilanzgruppenverantwortlichen erhebt er hierfür ein kostendeckendes Entgelt, die sogenannte Bilanzierungsumlage. Bei der Ausgestaltung des Bilanzmanagements kann und soll er den Bilanzgruppen Anreize für ein möglichst systemdienliches Verhalten geben. Dabei berücksichtigt er die entsprechenden Vorgaben42 der EU.
Die Absätze 2 und 3 geben das System der Tagesbilanzierung vor. Am Ende jedes Gastages werden die Bilanzgruppensaldi vom MGV (ohne Anwendung einer Toleranz) abgerechnet und wieder auf Null gestellt. Ein Gastag dauert 24 Stunden, von
42 Insbesondere die Verordnung 2014/312/EU der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen, Abl. L 91/15 vom 27.3.2014.