Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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6:00 bis 6:00 Uhr (MEZ). Aus der Differenz zwischen den Gasmengen, die vom Bilanzgruppenverantwortlichen für die Ein- und Ausspeisung gemeldet (nominiert) wurden und den Mengen, die seiner Bilanzgruppe schliesslich zuzuordnen (zu allozieren) sind, resultiert die zu bezahlende Ausgleichsenergie. Keine Differenzen können beim Gasaustausch mit anderen Bilanzgruppen und benachbarten, ausländischen Marktgebieten auftreten (sog. Handelsmengen); diesbezüglich müssen die Nominierungen der beteiligten Bilanzgruppenverantwortlichen jeweils exakt übereinstimmen

– ansonsten wird die Meldung vom MGV nicht entgegengenommen.

Bei der näheren Ausgestaltung des Bilanzmanagements ist insbesondere von Interesse, wie die Meldung und die Zuordnung der Gasmengen zu einer Bilanzgruppe für Messpunkte ohne stündliche Messung erfolgt, d. h. für Endverbraucherinnen und Endverbraucher ohne Lastgangmessung (vgl. Erläuterungen zu Art. 21 Abs. 2 [Variante 1] bzw. Art. 22 [Variante 2]). Nach Absatz 4 soll die Prognose hierbei mittels Standardlastprofilen (SLP) erfolgen, die von den Netzbetreibern – das betrifft v.a. die Verteilnetzbetreiber – in Zusammenarbeit mit dem MGV zu erarbeiten sind und veröffentlicht werden sollen (Art. 32). Die Verteilnetzbetreiber sollen auch zuständig sein für die Zuordnung der verschiedenen Profile zu den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern sowie für die Vornahme der mindestens täglichen Prognose und der Übermittlung der Prognoseresultate an die Netznutzerinnen und Netznutzer sowie an den MGV. Da sie diese Pflicht in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber trifft, sind die entsprechenden Aufwände ungeachtet des Bezugs zum Energiegeschäft den anrechenbaren Netzkosten zuzurechnen.

Der Bundesrat wird nähere Vorgaben an die Ausgestaltung des Bilanzmanagements machen (Abs. 5). So ist etwa angedacht, dass die notwendige Regelenergie (Bst. a) nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und wirtschaftlichen Kriterien zu beschaffen ist. Vor ihrem Einsatz soll der MGV das Flexibilitätsangebot der Netzpufferung sowie der Röhren- und Kugelspeicher des Transportnetzes nutzen. Artikel 27 Absatz 2 räumt ihm das dazu notwendige Zugriffsrecht ein. Der Bundesrat kann vorsehen, in welcher Weise, wie häufig oder zu welchen Zeitpunkten eine Nomination resp. Renomination erfolgen muss bzw. darf (Bst. b). Für die Festlegung der Preise der Ausgleichsenergie (Bst. c) ist ein Zwei-Preissystem angedacht (separate Preise für Über- und Unterschreitungen der gemeldeten Gasmengen), das sich an den Preisen der Regelenergie orientiert. Bei der Festlegung der Höhe der Bilanzierungsumlage (Bst. d) sind der Strukturierungsbedarf und die erwartete Prognosegüte zu berücksichtigen. Wie bereits aus Absatz 1 hervorgeht, ist deshalb im Falle von untertägigen Restriktionen (Art. 25) eine reduzierte Bilanzierungsumlage geschuldet.

Art. 25 Untertägige Restriktionen

Die sogenannten untertägigen Restriktionen stellen die Ausnahme vom Grundsatz der Tagesbilanzierung (Art. 24 Abs. 2) dar. Solche Restriktionen drängen sich insbesondere hinsichtlich der Belieferung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit sehr grossem Verbrauch auf. Weiter können untertägige Restriktionen auch hinsichtlich der Belieferung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der regulierten Versorgung sinnvoll sein. Die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehene Möglichkeit, dass sich die Bilanzgruppenverantwortlichen solchen untertägigen Restriktionen bei der