Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Belieferung von grossen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern freiwillig unterstellen können, ist nicht nur systemdienlich, sie kann bei guter Prognostizierbarkeit des Verbrauchs auch finanziell attraktiv sein: Untertägige Restriktionen entlasten den MGV bei der Strukturierung (Abruf von Regelenergie oder Flexibilität), womit sich die ihm geschuldete Bilanzierungsumlage vermindert (Art. 24 Satz 2). Den Mindestjahresverbrauch, der für die Einräumung bzw. Wahrnehmung dieser Wahlmöglichkeit vorausgesetzt ist, wird der Bundesrat festlegen.
Bestehen untertägige Restriktionen, sind nach Massgabe der angefallenen, über den Tag kumulierten (stündlichen) Abweichungen Flexibilitätskostenbeiträge an den MGV fällig (Abs. 2), und zwar unabhängig von der allenfalls zusätzlich geschuldeten Ausgleichsenergie. Der MGV verfügt bei der Ausgestaltung von untertägigen Restriktionen über gewisse Spielräume, insbesondere bei der Festlegung der allfälligen Toleranzen. Auf Ebene der Ausführungsvorschriften ist angedacht, dass diese Flexibilitätskostenbeiträge einerseits die Kosten reflektieren müssen, die dem MGV im Umgang mit untertägigen Restriktionen entstehen, und sie andererseits einen Anreiz für ein möglichst systemdienliches Netznutzungsverhalten setzen sollen.
Art. 26 Austausch von Gasmengen unter den Bilanzgruppen
Absatz 1 sieht vor, dass der MGV es den Bilanzgruppenverantwortlichen ermöglicht, den Austausch der Handelsmengen auf einer (elektronischen) Plattform vorzunehmen. Damit ist der sogenannte virtuelle Austauschpunkt angesprochen. Mit diesen wird eine möglichst hohe Liquidität auf dem Austauschplatz Schweiz angestrebt. Aus diesem Grund soll der nach Absatz 2 geschuldete Beitrag für die Benutzung der Plattform nicht in kostendeckender Weise festgelegt werden. Es ist angedacht, dass der Bundesrat vorsehen wird, dass die verbleibenden Kosten durch die Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes (vgl. Art. 18 Abs. 2 und 4) gedeckt werden.
5. Abschnitt: Speicheranlagen und Netzpufferung
Art. 27
Nach Absatz 1 dürfen die bereits bestehenden, am Gasnetz angeschlossenen Kugel- und Röhrenspeicher in erster Linie netzdienlich zur Wahrung der Netzstabilität eingesetzt werden (Bst. a und b). Für den Gashandel dürfen sie nicht eingesetzt werden und zur Strukturierung der Gaslieferungen nur dann, wenn dies zur Vornahme der regulierten Versorgung erfolgt und diese im Rahmen der Bilanzierung untertägigen Restriktionen unterliegt (Bst. c). Darunter fallen sämtliche heute in der Schweiz vorhandenen Speicheranlagen – mit Ausnahme des LNG-Speichers in Bellinzona. Für diesen kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bei Bedarf eine besondere Regelung vorsehen. Nicht unter Artikel 27 fallen Speicheranlagen, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am Gasnetz angeschlossen werden. Für deren Einsatz gelten die Einschränkungen von Absatz 1 folglich nicht. Auch müssen deren