Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Betreiber mit dem betreffenden Netzbetreiber Ein- und Ausspeiseverträge nach Artikel 13 Absatz 1 abschliessen (siehe auch die Bemerkungen zu Art. 3 und 17).
Absatz 2 vermittelt dem MGV ein vorrangiges Zugriffsrecht auf die Flexibilität der Speicheranlagen und der Netzpufferung des Transportnetzes. Ein solches ist zur Realisierung der Tagesbilanzierung notwendig, zumal die Netzstabilität primär über inländische Flexibilitätsquellen erhalten, Regelenergie also erst sekundär eingesetzt werden soll (vgl. Erläuterungen zu Art. 24 Abs. 5 Bst. a). Die Modalitäten des Zugriffs, einschliesslich des vom MGV geschuldeten Entgelts, unterstehen der vertraglichen Regelung.
Um zu vermeiden, dass Kosten der Strukturierung über die Netznutzungsentgelte getragen werden, muss ein im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c erfolgender Einsatz der Speicheranlage angemessen vergütet werden (Abs. 3).
Absatz 4 sieht vor, dass die Kapital- und Betriebskosten dieser Speicheranlagen, die gegenwärtig fast ausschliesslich von den Netzbetreibern selbst betrieben werden, als Netzkosten anrechenbar sind, sofern sie effizient betrieben werden, wobei Vergütungen für Einsätze nach Absatz 1 Buchstaben b und c in Abzug zu bringen sind. Ein effizienter Betrieb setzt voraus, dass diese Speicher in der Lage sind, einen Nutzen für die in Absatz 1 genannten Einsatzzwecke zu stiften. Durch diese Regelung erhalten diese vergleichsweise kleinen Speicheranlagen, die heute primär auf Stundenbasis eingesetzt werden, ungeachtet der Tagesbilanzierung (Art. 24 Abs. 2) eine gewisse Bestandesgarantie.
4. Kapitel: Marktgebietsverantwortlicher
Art. 28 Konstituierung
Die Absätze 1 und 2 sehen vor, dass Unternehmen der Gaswirtschaft zusammen mit Interessengemeinschaften der Verbraucherseite eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gründen und sie diese Gesellschaft mittels Genehmigung der Statuten durch das UVEK als Marktgebietsverantwortlichen (MGV) konstituieren lassen. Von dieser Möglichkeit können insbesondere die daran interessierten Transport- und Verteilnetzbetreiber Gebrauch machen. Die Beteiligung der Verbraucherseite dient der Unabhängigkeit des Marktgebietsverantwortlichen. Dem Genehmigungsvorbehalt durch das UVEK unterliegen auch allfällige Statutenänderungen. Um ein ausreichendes Zeitfenster für die Gründung und Konstituierung des MGV zu geben, könnte Artikel 28 vom Bundesrat allenfalls etwas früher in Kraft gesetzt werden als die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Wird der MGV nicht durch Genehmigung seiner Statuten konstituiert, sei es, dass die Statuten den Anforderungen an seine Organisation nicht genügen oder dass innert nützlicher Frist erst gar keine solche Gesellschaft gegründet wird, muss nach Absatz 3 der Bundesrat dafür sorgen, dass die Aufgaben des MGV erfüllt werden. Dazu könnte er etwa einen Auftrag an einen bereits bestehenden, von der Gaswirtschaft unabhängigen Akteur vergeben oder den MGV in Form einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinheit errichten.