Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Art. 29 Organisation und Finanzierung
Nach Absatz 1 muss der MGV von der Gaswirtschaft vollständig unabhängig sein und den allfälligen weiteren, in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Anforderungen an seine Organisation genügen. Unabdingbar sind insbesondere eine vollumfängliche personelle Entflechtung (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und weiteres Personal) und eine eigenständige Ressourcenausstattung. Auch darf es keinem Anteilseigner möglich sein, über eine Mehrheitsbeteiligung einen bestimmenden Einfluss zu nehmen. Die Entflechtung von den wettbewerblich tätigen Unternehmen der Gaswirtschaft muss mindestens so scharf ausfallen, wie dies bei der nationalen Netzgesellschaft gemäss den Vorgaben des StromVG der Fall ist. Andernfalls wird das UVEK die Statuten nicht genehmigen. Die Vorgaben von Absatz 2 dienen ebenfalls der Unabhängigkeit des MGV.
Zur Finanzierung der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen sind keine Zuschüsse der öffentlichen Hand notwendig. Gestützt auf Absatz 3 wird der Bundesrat vorgeben, welche Einnahmen der MGV zur Deckung welcher Kosten verwendet. Es geht darum, das Gefüge der verschiedenen Einkünfte ins Verhältnis zu den Kosten zu setzen, die ihm in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen anfallen. Einnahmen erzielt er aus der Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes (Art. 18 Abs. 2 und 4) sowie mit der Bilanzierungsumlage (Art. 24 Abs. 1), der Ausgleichsenergie (Art. 24 Abs. 3), den Flexibilitätskostenbeiträgen (Art. 25 Abs. 2) und dem Unkostenbeitrag für die Benutzung des virtuellen Austauschpunkts (Art. 26 Abs. 2). Kosten fallen dem MGV an durch die Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes (Art. 14 und 18), einschliesslich der Engpassbewirtschaftung (Art. 15 ) sowie durch das Bilanzmanagement (Art. 23–26) und die Koordination der Lieferantenwechsel (siehe Bemerkungen zu Art. 10).
5. Kapitel: Energiekommission
Art. 30 Organisation, Aufgaben und Rechtsschutz
Aus Effizienzgründen wird die Einhaltung sowohl der Gasversorgungs- als auch der Stromversorgungsgesetzgebung unter die Aufsicht derselben Behörde gestellt. In diesem Sinne wird die heutige Elektrizitätskommission (ElCom) zur Energiekommission (EnCom), welche die Rolle des Regulators auch für dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen wahrnimmt (Abs. 1). Ihre Organisation richtet sich weiterhin nach den Vorgaben von Artikel 21 StromVG. Ausserdem sind die in Artikel 22 Absätze 5 und 6 StromVG enthaltenen Bestimmungen zur Koordination mit ausländischen Regulierungsbehörden und Gremien sowie zur Information der Öffentlichkeit auch für ihre Tätigkeit im Gasmarkt anwendbar. Gleiches gilt für die Bestimmungen zum Rechtsschutz von Artikel 23 StromVG (Abs. 3), ggf. einschliesslich des Rechts auf Beschwerdeführung gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, so wie es in der Vernehmlassungsvorlage vom 17. Oktober 2018 zur Änderung des StromVG vorgeschlagen wurde.