Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Abgesehen davon, dass die Beobachtung der Versorgungslage im Gasmarkt ausschliesslich dem BFE obliegt – in Zusammenarbeit mit dem BWL – (Art. 6 Abs. 2), unterscheiden sich die Aufgaben und Befugnisse der EnCom nur unwesentlich von jenen, die sie im Strombereich hat. Insbesondere trifft sie die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Gewisse Aufgaben und Befugnisse der EnCom sind in Absatz 2 ausdrücklich normiert: Über den Netzzugang und die Netznutzungsbedingungen entscheidet sie sowohl von Amtes wegen als auch im Streitfall (Bst. a). Der Anspruch auf einen Entscheid im Streitfall gewährleistet die Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung [BV]43). Der weitreichende Begriff «Netznutzungsbedingungen» umfasst beispielsweise die Ausgestaltung der Ein- und Ausspeiseverträge (Art. 13) sowie Einzelheiten bezüglich der Kapazitätsbewirtschaftung, unter Einschluss des Engpassmanagements (Art. 14 f.), und des Bilanzmanagements (Art. 23–26). Ebenfalls sowohl von Amtes wegen als auch im Streitfall entscheidet die EnCom über die Angemessenheit der Tarife und die korrekte Kostenanlastung (Bst. b). Dies umfasst auch die Möglichkeit, auf die Methodik zur Festlegung der Netznutzungstarife des Transportnetzes (Art. 18 Abs. 1 und 5) Einfluss zu nehmen. Nach Buchstabe c stellt die EnCom sicher, dass der MGV seine Aufgaben effizient erfüllt, keinen Gewinn erzielt und die Anforderungen an die Verwendung seiner Einnahmen einhält (vgl. Art. 29 Abs. 2). Weiter sorgt sie dafür, dass Kapazitätsprodukte, deren Nutzung Einschränkungen nach Artikel 14 Absatz 4 unterliegt, nur im notwendigen Ausmass bzw. nach Möglichkeit überhaupt nicht angeboten werden (Bst. d). Aufgrund ihrer spezifischen Expertise obliegt ihr und nicht der WEKO (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG) die Korrektur von missbräuchlichen Bedingungen in der Ersatzversorgung (Bst. e).
Die Standardlastprofile sind nicht zuletzt für die freie Lieferantenwahl bzw. für die Wahrnehmung des Netzzugangs von entscheidender Bedeutung (siehe auch die Ausführungen zu Art. 41 Abs. 1). Buchstabe f weist der EnCom daher eine Auffangskompetenz zu, falls diese von der Branche nicht innerhalb der vorgegebenen Frist (ein Jahr ab Inkrafttreten des Gesetzes) erarbeitet werden.
Die Befugnis nach Buchstabe g ist den Vorgaben des EU Rechts44 nachempfunden. Eine solche Ausnahme kann sich auch nur auf einen Teil der neuen oder erweiterten Kapazität beziehen.
Art. 31 Veröffentlichung von Qualitäts- und Effizienzvergleichen
Absatz 1 führt eine sogenannte Sunshine-Regulierung ein. Diese dient der Transparenz. Sie soll zu einer angemessenen Qualität und hohen Effizienz bei der Leistungserbringung beitragen. Die EnCom geniesst im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs über gewisse Freiräume bei der Auswahl der Tätigkeitsbereiche, die sie anhand von geeigneten Kriterien einem Vergleich unterzieht (z. B. Stabilität des Netzbetriebs,
43 SR 101
44 Vgl. Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG des europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, Abl. L 211/94 vom 14.8.2009, S. 94.