Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten

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Netznutzungstarife, Messtarife und Gastarife der regulierten Versorgung, anrechenbare Netz- und Messkosten, Wahrnehmung von Veröffentlichungspflichten, Datenaustausch- und Informationsprozesse). Zur besseren Vergleichbarkeit der Ergebnisse kann es angezeigt sein, die Verteilnetzbetreiber und die Akteure, die für die regulierte Versorgung zuständig sind, anhand sachgerechter Kriterien in Gruppen einzuteilen. Der Bundesrat kann der EnCom nähere Vorgaben machen, auch über die Art und Weise der Veröffentlichung der Ergebnisse. Die notwendigen Daten kann die EnCom gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 bei den Betreibern bzw. den Eigentümern der Netze einfordern.

Absatz 2 sieht vor, dass das BFE die Ergebnisse der Vergleiche alle fünf Jahre evaluiert, wobei ihm die EnCom die dazu notwendigen Daten gemäss Artikel 36 Absatz 1 zur Verfügung stellen muss. Zeigt die Evaluation, dass keine genügenden Effizienzsteigerungen mit entsprechenden Auswirkungen auf die Netzkosten erkennbar sind, so legt der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage zur Einführung einer Anreizregulierung vor, welche die Sunshine-Regulierung ersetzen oder ergänzen würde. Bei der Einführung einer Anreizregulierung fände ein Wechsel von einer ex-post- zu einer exante-Regulierung statt. Dabei würden den Verteilnetzbetreibern Vorgaben für ihre Erlöse innerhalb einer Regulierungsperiode (von in der Regel vier bis fünf Jahren) gemacht. Diese Vorgaben leiten sich aus Effizienzwerten der Netzbetreiber ab, welche in statistischen Vergleichen (Benchmarking) zu ermitteln wären.

6. Kapitel: Umgang mit Informationen und Daten, Amtshilfe und Aufsichtsabgabe

Art. 32 Veröffentlichungspflichten

Die Aufzählung der Informationen, die zur Netznutzung und zur Gasversorgung erforderlich und deshalb zu veröffentlichen sind, ist nicht abschliessend. Notwendig sind beispielsweise auch Angaben zur vorausgesetzten Gasqualität. Bei den Netzkapazitäten, welche von den Transport- und Verteilnetzbetreibern sowie – bezogen auf die Transportnetzebene – teilweise auch vom MGV (zentral und elektronisch) zu veröffentlichen sind, geht es um quantitative Angaben zur Nutzung der Ein- und der Ausspeisepunkte (technische, kontrahierte und verfügbare Kapazitäten).

Art. 33 Datenaustausch und Informationsprozesse

Artikel 33 befasst sich mit dem Daten- und Informationsaustausch, der insbesondere für die Bilanzierung (Art. 23–26) und die reibungslose Abwicklung der Wechselprozesse (Art. 10) unabdingbar ist. Werden die erforderlichen Daten und Informationen nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Qualität geliefert, behindert dies den Marktzutritt von Drittanbietern. Aus diesem Grund ist die Regelung mit einer Strafbestimmung flankiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. c).

Der konkrete Inhalt der unter die Regelung von Absatz 1 fallenden Daten und Informationen richtet sich nach dem, was zur Durchführung der jeweiligen Aufgaben und Prozesse erforderlich ist (u. a. Netzbetrieb, Bilanzmanagement, Energielieferungen,