Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/75: Gasversorgungsgesetz · 68 Seiten
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Wechselprozesse, Berechnung und Anlastung des Netznutzungsentgelts und anderer Kosten). Zu den weiteren Akteuren, die ggf. zum Datenaustausch berechtigt und verpflichtet sind, gehören unter anderem auch die Betreiber von Speicheranlagen und die Lieferanten. Adressat der Pflicht ist derjenige Akteur, der über die relevanten Daten und Informationen verfügt.
Zu beachten sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben. So darf eine Bearbeitung von Mess- und von Stammdaten, die für eine ordnungsgemässe Gasversorgung nicht zwingend nötig ist, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199245 über den Datenschutz (DSG) nur im ausdrücklichen Einverständnis des Betroffenen stattfinden (Art. 4 DSG). Die Bereitschaft zum Netzanschluss kann für eine solche Datenbearbeitung nicht als implizite Zustimmung gewertet werden. Ausserdem haben die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie die Erzeuger und die Betreiber von Speicheranlagen gegenüber sämtlichen Akteuren, die an der Datenbearbeitung beteiligt sind, Anspruch auf unentgeltliche Herausgabe all ihrer Mess- und Stammdaten (Art. 8 DSG). Auf die nach kantonalem oder kommunalem Recht konstituierten Gasversorgungsunternehmen finden die jeweiligen kantonalen und kommunalen Datenschutzvorgaben Anwendung (Art. 2 DSG).
Absatz 2 enthält eine weit gefasste Delegationsnorm. Gestützt darauf kann der Bundesrat die Zurverfügungstellung der betreffenden Daten und Informationen näher regeln. Dazu gehört neben der Festlegung der massgebenden Fristen und der Form der Übermittlung (z. B. Automatisierung) insbesondere auch die Definition der jeweiligen Datenformate. Dies dient der Gewährleistung der Einheitlichkeit und der erforderlichen Qualität. Weiter kann der Bundesrat den Inhalt der notwendigen Daten und Informationen konkretisieren.
Art. 34 Auskunftspflicht
Die Unternehmen der Gaswirtschaft und der MGV müssen dem BFE und der EnCom die Informationen und Daten bekannt geben sowie die Unterlagen zur Verfügung stellen, welche die Behörden zum Vollzug des Gesetzes oder dessen Weiterentwicklung benötigen (Abs. 1). Dazu gehören beispielsweise die Unterlagen, welche der Bundesrat für die Festlegung der Methodik zur Bewertung von Netzanlagen mittels Vergleichswerten benötigt (vgl. Art. 19 Abs. 5 Bst. c). Das Amts- und Geschäftsgeheimnis richtet sich nach den Artikeln 162 und 320 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches46.
Absatz 2 enthält dieselbe Vorgabe, die hinsichtlich der Stromversorgung in Artikel 26a Absatz 1 StromVV enthalten ist. Bei der Ausgestaltung der ausführenden Bestimmungen kann sich der Bundesrat am Vorbild der Artikel 26a ff. StromVV orientieren.
Art. 35 Datenschutz
Absatz 1 dient im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 DSG als Rechtsgrundlage für das Bearbeiten, inklusive des elektronischen Aufbewahrens, von Daten durch das BFE
45 SR 235.1
46 SR 311.0