Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 71 Seiten

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Absatz 3 übernimmt substantiell die bestehenden Bestimmungen zum notwendigen Detailgrad der Schnittstellendefinitionen.

Absatz 4 verlangt von den Anbieterinnen die notwendigen Informationen den Kunden und Kundinnen auszuhändigen, um die freie Wahl bei den Endgeräten und Software-Applikationen sowie beim Wech- sel des Netzanbieters sicherzustellen und damit den Wettbewerb zu fördern. Zu diesem Zweck wird gegenüber dem Kunden eine Auskunftspflicht der notwendigen im jeweiligen Kundenverhältnis be- gründeten individuellen Informationen festgeschrieben. Im Wesentlichen handelt es sich um Bezeich- nungen, die eine Leitung für den Anbieterwechsel identifizieren (z.B. OTO-Nummer bei FTTH und NSN bei DSL-Anschlüssen) sowie um Login-Daten zur Anmeldung an einen Server, um Dienste zu nutzen (z.B. SIP-Credentials bei VoIP basierter Telefonie).

Das BAKOM soll in Ausführungsbestimmungen die notwendigen Angaben präzisieren können (Absatz 5). Bei Schnittstellen von Netzen- und Diensten ohne besondere Relevanz im Sinne des Artikels kön- nen die Dokumentationspflichten der Anbieterinnen eingegrenzt werden.

Art. 8 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

Diese Bestimmung wird aufgrund der Totalrevision der FKV angepasst. Sie enthält nun einen Verweis auf die neue Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF), die für Fernmeldedienstanbieterinnen gilt, die das Frequenzspektrum nutzen.

Art. 9 Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung

Die im Titel und in Absatz 1 eingeführten Änderungen betreffen nur die sprachliche Anpassung an die Terminologie von Artikel 29 Absatz 2 des totalrevidierten Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BBl 2019 4505) im Bereich der beruflichen Grundbildung. Da eine entsprechende Anpassung bereits in Artikel 6 des revidierten FMG erfolgt ist, soll diese auch auf Ver- ordnungsstufe übernommen werden. Diese Pflicht müssen die betroffenen Anbieterinnen 18 Monate nach Markteintritt erfüllen.

Art. 10 Transparenz der Preise

Bei der Einfügung von Absatz 1bisim Jahr 2015 wurde der Verweis in Absatz 3 nicht entsprechend an- gepasst. Die Ausnahmen gemäss Absatz 3 sollen jedoch aus denselben Gründen, wie dies bei den Absätzen 1 und 2 der Fall ist, auch für den damals neu eingeführten Absatz 1bisgelten. Der Begriff «und» wird deshalb mit dem Begriff «bis» ersetzt.

Art. 10a Tarife für das internationale Roaming und dessen Entsperrung

In der Praxis erhalten die Kundinnen und Kunden die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen oft in Form einer oder mehrerer SMS. Dies funktioniert in der Regel sehr gut bei Smartphones oder Tablets, die mit der passenden Mobilfunktechnologie ausgestattet sind. Aufgrund der Weiterentwicklung mobi- ler Endgeräte und Anwendungen können jedoch einige Geräte keine SMS empfangen, obwohl sie mit einer SIM-Karte ausgestattet sind, oder verfügen diese nicht über die notwendige Ausstattung zum Empfang dieser Informationen. Damit den Kundinnen und Kunden in solchen Fällen nicht Roaming- kosten unerwünscht entstehen, weil sie über diese nicht informiert werden konnten, müssen die Mobil- funkanbieterinnen konkrete Massnahmen ergreifen. Sie müssen unter diesen Voraussetzungen den Zugang zu den Roamingdiensten sperren. Diese Sperrung dauert so lange, bis die Kundinnen und Kunden den Zugang selbst wieder aktiviert haben (z. B. über eine in das Kundenkonto integrierte Webschnittstelle). Spätestens beim Reaktivieren des Zugangs zu den Roamingdiensten müssen die

7/71 Revision der Verordnungen zum FMG – Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens