Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/84: Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG) (ehemals: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBAG)) · 17 Seiten

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Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)

rechnungssteuerfolgen haben dürften. Ebenfalls keine Verrechnungssteuerfolgen dürften Primärberichtigungen im Inland haben. Dies unabhängig davon, ob hierzu eine Verständigungsvereinbarung vorliege.

Gemäss economiesuisse sollten zudem auch bei indirekt gehaltenen Anlagen zwischenstaatliche Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Wirkung entfalten. Es gelte klarzustellen, dass Beteiligte an kollektiven Kapitalanlagen, denen quellenbesteuerte Erträge indirekt zufliessen würden, und die für diese Erträge der schweizerischen Besteuerung unterliegen würden, Anspruch auf eine entsprechende Anrechnung ausländischer Quellensteuern hätten. Dies sei nach Möglichkeit über ein geeignetes Anrechnungsverfahren mit Vereinfachungen umzusetzen, welches den administrativen Aufwand für die Steuerpflichtigen geringhalte.

Auch gemäss Ansicht der FDP sei der Vorentwurf durch eine Zusatzregelung zur Verhinderung von Verrechnungssteuerfolgen zu ergänzen. Es dürfe nicht sein, dass eine Gewinnkorrektur im Rahmen von Verständigungslösungen dazu führe, dass eine Schweizer Gesellschaft danach die Verrechnungssteuer nicht mehr zurückfordern könne. Wenn im Bereich der Gewinnsteuer eine Doppelbelastung vermieden werden solle, müsse konsequenterweise auch im Bereich der Verrechnungssteuer eine ungerechtfertigte Steuerbelastung vermieden werden.

SFAMA ist der Auffassung, dass nach Art. 27 des Gesetzes eine Delegationsnorm einzufügen sei, welche dem Bundesrat konkretere Leitplanken für die pauschale Steueranrechnung vorgebe, dafür aber die sehr allgemein gehaltene Delegation in Art. 35 Abs. 1 Bst. b entsprechend zu streichen sei. Steuern sollten grundsätzlich dann anrechenbar sein, wenn eine in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Person für die betreffenden Erträge der schweizerischen Besteuerung unterliege. Soweit solche Erträge dem Steuerpflichtigen über andere steuerlich transparente Einheiten (insbesondere kollektive Kapitalanlagen) indirekt zufliessen würden, stehe die Anrechnung den Beteiligten zu, welcher für diese Erträge der schweizerischen Besteuerung unterliegen.

Das IFF Uni St. Gallen gibt zu bedenken, dass Verständigungsverfahren mitunter Steuerperioden betreffen könnten, die weit zurückliegen. Zudem könnten grosse Beträge involviert sein. Insbesondere der Fall, dass kantonale Steuerbehörden aufgrund von Verständigungslösungen in der Vergangenheit deklarierte Gewinne zu ihren Ungunsten korrigieren müssten, ohne dass dabei das Ressourcenpotential des Kantons für die Ermittlung des Finanzausgleichs korrigiert werde, könne massgebliche Verzerrungen verursachen. Es sei somit ein Instrument zu finden, mit welchem solche Gewinnkorrekturen auch beim NFA berücksichtigt würden.

6 Verzeichnis der Eingaben

I. Kantone

1. Staatskanzlei des Kantons Aargau AG

2. Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden AI

3. Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden AR

4. Staatskanzlei des Kantons Bern BE

5. Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft BL

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